Aufgrund von § 22 Abs 1 VStG (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen) ist zu prüfen, ob bei Übertretungen des § 52 Z 15 (Gebotszeichen - "Vorgeschriebene Fahrtrichtung") und des § 52 Z 2 StVO (Verbotszeichen - "Einfahrt verboten") zwei verschiedene Tatbilder gegeben sind, die einander nicht ausschließen, da jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können oder ob mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist. Dienen beispielsweise ein Gebot und ein daran anschließendes Verbot dem selben Zweck, so folgt daraus, daß mit der Verurteilung wegen des einen Verstoßes auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes abgegolten und sohin hinsichtlich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist. In jenen Fällen, in denen mehrfach und an verschiedenen Örtlichkeiten Straßenverkehrszeichen aufgestellt sind, die sowohl unterschiedlichen als auch unter Umständen gleichen Zwecken dienen können, ist eine genaue Prüfung der Tatbestände im Hinblick auf § 22 Abs 1 VStG erforderlich (Einstellung des Verfahrens).