Rechtssatz: Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Waren die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 6c StVO jedoch zum Tatzeitpunkt jeweils erst in einer Entfernung von 69 m nach den in der Verordnung beschriebenen Einbindungen aufgestellt, so war das verfügte Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich eine gesetzmäßige Kundmachung... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist auf Grundlage der Beweisergebnisse im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Unübersichtlichkeit des Straßenverlaufes zu verneinen, ist aus dem Umstand allein, daß Vorschriftskennzeichen auf in die Fahrbahn versetzten Blumentrögen situiert wurden, ein Verstoß gegen die Kundmachungsbestimmungen des § 48 StVO nicht anzunehmen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1997, Zl: 97/03/0184-3 wurde die Behandlung der Beschwerde des Ing. Helfried Sila, gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.3 lit.a iVm § 24 Abs.1 lit.a StVO begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sein Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" (§ 52 lit.a Z13b StVO) parkt. Daß der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall sein Fahrzeug in einem solcherart gekennzeichneten Straßenabschnitt abgestellt hatte, wird von ihm selbst nicht bestritten. Er wendet jedoch ein, daß das Halteverbot zu e... mehr lesen...
Begründung: Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug am 6.3.1991 um 20.30 Uhr in Wien 1, Kärntner Durchgang nächst Seilergasse 5 an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes gemäß §52 Zif1 StVO 1960 (Fahrverbot) erreicht werden kann, abgestellt hat. Der Berufungswerber begründet seine Berufung im wesentlichen, daß er sich als Innenstadtbewohner in ständigem Notstand befinde, und weiters, daß das Verkehrszeic... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch Abweichung eines Verkehrszeichens von ca 11 Grad aus der Senkrechten, einer daraus bedingten Tieferstellung von max 3 cm und einer leichten Verbiegung (Verdrehung) entsteht kein Kundmachungsmangel, wenn die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit durch den herannahenden Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Schlagworte Verkehrszeichen, Verbiegung, Verdrehung, Erkennbarkeit, Kundmachungsmangel mehr lesen...