Ist auf Grundlage der Beweisergebnisse im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Unübersichtlichkeit des Straßenverlaufes zu verneinen, ist aus dem Umstand allein, daß Vorschriftskennzeichen auf in die Fahrbahn versetzten Blumentrögen situiert wurden, ein Verstoß gegen die Kundmachungsbestimmungen des § 48 StVO nicht anzunehmen.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.9.1997, Zl:
97/03/0184-3 wurde die Behandlung der Beschwerde des Ing. Helfried Sila, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.5.1997, Zl. KUVS-820/4/96 abgelehnt.