Durch Abweichung eines Verkehrszeichens von ca 11 Grad aus der Senkrechten, einer daraus bedingten Tieferstellung von max 3 cm und einer leichten Verbiegung (Verdrehung) entsteht kein Kundmachungsmangel, wenn die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit durch den herannahenden Verkehr nicht beeinträchtigt wird.