RS UVS Wien 1991/12/19 03/13/1308/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1991
beobachten
merken
Rechtssatz

Durch Abweichung eines Verkehrszeichens von ca 11 Grad aus der Senkrechten, einer daraus bedingten Tieferstellung von max 3 cm und einer leichten Verbiegung (Verdrehung) entsteht kein Kundmachungsmangel, wenn die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit durch den herannahenden Verkehr nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte
Verkehrszeichen, Verbiegung, Verdrehung, Erkennbarkeit, Kundmachungsmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten