Mit dem Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.02.2007 um 14.44 Uhr in der Gemeinde G, B , StrKm, Fahrtrichtung M als Lenker des Kombi (A) das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die in der Zeit von 15. Dezember bis 14. März im Sanierungsgebiet auf Freilandstraßen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 6 IG-L verlangt eine Kundmachung von Sanierungsgebieten durch Straßenverkehrszeichen "soweit dies möglich ist", also nicht nur, "soweit dies finanziell verhältnismäßig ist" oder "soweit der Aufwand vertretbar erscheint". Daher kommt eine Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 44 Abs 3 StVO durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde nur in solchen Fällen in Frage, in denen eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen tatsächlic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW mit dem Kennzeichen am 27.12.2007 (wohl richtig 2006) um 12.36 Uhr in L auf der A bei StrKm in Fahrtrichtung W an einem Ort gelenkt, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liege und dabei die in der Zeit vom 15. Dezember bis 14. März im Sanierungsgebiet auf Autobahnen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h u... mehr lesen...
Rechtssatz: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen in Sanierungsgebieten nach § 14 Abs 6 IG-L sind durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO mit einem darunter befindlichen Hinweiszeichen nach § 14 Abs 6 IG-L kundzumachen, da dies möglich ist. Eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO reicht daher nicht aus. (Nähere Ausführungen im Volltext). Schlagworte Sanierungsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkung Kundmachung Autobahnen mehr lesen...