Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn E M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg vom 16.05.2007, GZ: 15.1 475/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 01.02.2007 um 14.44 Uhr in der Gemeinde G, B , StrKm, Fahrtrichtung M als Lenker des Kombi (A) das angeführte Fahrzeug am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liegt, gelenkt und dabei die in der Zeit von 15. Dezember bis 14. März im Sanierungsgebiet auf Freilandstraßen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Wegen Verletzung des § 30 Abs 1 IG-L iVm § 6 Abs 1 Z 2, LGBl. Nr. 131/2006, wurde über ihn daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,00, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der Anzeige und dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der zusammengefasst unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 09.03.2007 zunächst vorgebracht wird, dass eine gesetzmäßige Kundmachung der IG-L-Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.11.2006 durch Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 erfolgen hätte müssen. Der Berufungswerber habe auf der Fahrt von seiner Wohnung bis zum Ort der Geschwindigkeitsmessung bzw. Anhaltung lediglich Straßenverkehrszeichen gesehen, durch welche Geschwindigkeitsbeschränkungen nach der Straßenverkehrsordnung ausgedrückt wurden. Zwischen dem Beginn der Ortschaft W in Fahrtrichtung M (vor seinem Anhalteort) und dem Beginn der Ortschaft G in Fahrtrichtung M (nach seinem Anhaltungsort) wären ausdrücklich keine Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 80 km/h für die Verkehrsteilnehmer zu erkennen gewesen. Nach dem Verlassen der als letzte von ihm durchfahrenen Ortschaft D sei somit zum Zeitpunkt der Anhaltung durch das Polizeiorgan auf der Freilandstraße nach G eine Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h gemäß § 20 Abs 2 StVO erlaubt gewesen. Diese Fahrgeschwindigkeit hätte er exakt eingehalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Der Berufungswerber lenkte am 01.02.2007 um 14.44 Uhr den Kombi mit dem behördlichen Kennzeichen in der Gemeinde Gauf der B auf Höhe StrKm in Fahrtrichtung M mit einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h. Das angeführte Straßenstück befindet sich im Sanierungsgebiet Mittelsteiermark gemäß § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.11.2006, LGBl. Nr. 131/2006. Die in der zitierten Verordnung für den Zeitraum vom 15.12.2006 bis einschließlich 14.03.2007 (dieser Zeitraum wurde im Übrigen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht ausdrücklich angegeben) für Freilandstraßen, ausgenommen Autobahnen und Autostraßen, festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wurde vom Berufungswerber somit um 25 km/h überschritten. Während die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt wurde, wendet dieser im Ergebnis eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung ein. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen: Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.11.2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung), wurde für Freilandstraßen in den Sanierungsgebieten, ausgenommen Autobahnen und Autostraßen, eine zeitlich befristete (15.12.2006 bis einschließlich 14.03.2007) Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verfügt. Diese Maßnahme gründet sich auf § 14 Abs 1 Z 1 des Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr. 15/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 34/2006, wonach für Kraftfahrzeuge Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Gemäß § 14 Abs 6 des zitierten Gesetzes sind Anordnungen gemäß Abs 1, also Geschwindigkeitsbeschränkungen, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut Immissionsschutzgesetz-Luft oder IG-L zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Falle des Einsatzes eines flexiblen Systems, wie zum Beispiel einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO. Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,00 zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Seitens der die Verordnung vom 02.11.2006 erlassenden Behörde wurde (auch) im hier nicht zu untersuchenden Verfahren betreffend die Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung einer 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilen der A 2 bzw A 9 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Landeshauptmann bei der Kundmachung jener Bestimmungen der IG-L-Maßnahmenverordnung, die Verkehrsmaßnahmen betreffen, § 44 Abs 3 StVO angewandt hat. Diese Bestimmung, welche im Sinne des § 14 Abs 6 IG-L für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit von Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO sinngemäß zu gelten hat, lautet: Sonstige Verordnungen, die von einer anderen als in Abs 2 genannten Behörde aufgrund des § 43 erlassen werden und sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, werden durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde gehörig kundgemacht. Solche Verordnungen treten, soferne darin kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, an dem den Anschlag folgenden zweiten Tag in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf dem Anschlag zu vermerken. Der Anschlag ist sechs Wochen auf der Amtstafel zu belassen. Der Inhalt der Verordnung ist überdies ortsüblich zu verlautbaren. Der Verordnungsgeber hat insbesonders in seiner Stellungnahme vom 08.03.2007, GZ: FA13A-07.10634-07/445, die Rechtsansicht vertreten, dass eine Kundmachung der zitierten Verordnung vom 02.11.2006 mittels Straßenverkehrszeichen nicht möglich gewesen sei. Begründet wurde diese Ansicht im Wesentlichen mit der Anzahl der aufzustellenden Tafeln, den Kosten für die Aufstellung, der technischen Unmöglichkeit der Aufstellung an entsprechenden Standorten usw, weshalb nur eine Kundmachung auf Grundlage des § 44 Abs 3 StVO in Frage gekommen wäre. Dieser Rechtsstandpunkt kann seitens der erkennenden Behörde aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen jedoch nicht geteilt werden:
Wie der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark in seinen Entscheidungen zur Problematik der Kundmachung eine 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auf Teilen der A 2 und A 9 in den Sanierungsgebieten betreffend, bereits festgestellt hat, soll gerade für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen eine entsprechend deutliche, für jedermann (somit insbesonders auch für ortsunkundige Inländer, aber auch ausländische Kraftfahrzeuglenker) erkennbare Publizität der verordneten Maßnahme im Mittelpunkt aller Betrachtungsweisen stehen. Dazu ist es erforderlich, dass alle Verkehrsteilnehmer in zumutbarer Weise davon Kenntnis erlangen, ab bzw in welchem Bereich des jeweiligen Geltungsumfanges einer verordneten Maßnahme im Sinne des IG-L verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkungen beginnen bzw enden, um damit sicherzustellen, dass die Befolgung derartiger Anordnungen auch möglich ist. Im hier zu beurteilenden Fall der Festlegung einer 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass gerade im Hinblick darauf, dass von der verordneten Maßnahme in zahlreichen Gemeinden nur einzelne Katastralgemeinden vom Tempolimit betroffen sind bzw waren, einer entsprechenden Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO 1960 besondere Bedeutung zukommt, um eine ansonst existierende Rechtsunsicherheit ausschließen zu können. Allein aus der wörtlichen Interpretation der zitierten Bestimmung des § 14 Abs 6 IG-L lässt sich folgern, dass jede andere Form des Ausdrucks einer Geschwindigkeitsbeschränkung als durch Straßenverkehrzeichen im Sinne der genannten Vorschrift nur im Ausnahmefall und unter ganz spezifischen Voraussetzungen vorgenommen werden darf. Die seitens der Verordnung erlassenden Behörde bemühte Bestimmung des § 44 Abs 3 StVO, welche sinngemäß im konkreten Fall angewendet wurde, verweist hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde und gleichzeitiger ortsüblicher Verlautbarung unmissverständlich darauf, dass eine solche Vorgangsweise nur dann zu wählen ist, wenn sich die Verordnung durch Straßenverkehrszeichen oder durch Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt. Verfolgt man die Entwicklungsgeschichte dieser im Übrigen mehrfach novellierten Bestimmung, so ist festzustellen, dass sie primär auf Verordnungen abstellt, die nur lokale Bedeutung haben und von dieser Kundmachungsform insbesondere nur Maßnahmen betroffen sein sollen, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht oder nur schwer ausdrücken lassen, wie zum Beispiel das Verbot, zu gewissen Zeiten Dünger zu führen, Gehverbote in Tunnelstrecken etc (vgl Anmerkung 14 zu § 44 Abs 3 StVO, Straßenverkehrsordnung, Pürstl-Sommereder, Manz-Verlag, 11. Auflage). Im konkreten Verfahren sind von der Geschwindigkeitsbeschränkung generell insgesamt 333 Gemeinden der Steiermark betroffen, davon, wie bereits erwähnt, in einzelnen Gemeinden nur gewisse, in der Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.11.2006 entsprechend angeführte Katastralgemeinden. Daher kann von einer bloß lokalen Bedeutung dieser Verordnung im Sinne des § 44 Abs 3 StVO nicht gesprochen werden. Im Übrigen fehlt es auch an einer entsprechenden Kennzeichnung der Gemeindegrenzen. Aber auch aus der wörtlichen Interpretation der bereits zitierten Bestimmung des § 14 Abs 6 IG-L ergibt sich, dass jede andere Form des Ausdrucks einer Geschwindigkeitsbeschränkung als durch Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO nur im Ausnahmefall und unter ganz speziellen, für den Einzelfall zu untersuchenden Voraussetzungen vorzunehmen ist. Die seitens der Verordnung erlassenden Behörde bemühte Bestimmung des § 44 Abs 3 StVO, welche sinngemäß im konkreten Fall angewendet wurde, verweist hinsichtlich der Zulässigkeit einer Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde unmissverständlich darauf, dass eine solche Vorgangsweise nur dann zum Tragen kommen kann, wenn sich die Verordnung, wie bereits erwähnt, durch Straßenverkehrszeichen oder durch Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt. Gerade in diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vom 27.02.2007 zur Frage der gehörigen Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Rahmen der verfahrensrelevanten IG-L-Maßnahmenverordnung besonders hinzuweisen, welche im Verfahren zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung der erfolgten 100 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung abgegeben wurde. Auch in dieser Stellungnahme wird die Gesetzmäßigkeit der gewählten Art der Kundmachung im Sinne des Art. 139 Abs 3 lit c B-VG betont kritisch in Frage gestellt und sehr deutlich, ja unmissverständlich, zum Ausdruck gebracht, dass die Möglichkeit der Kundmachung gemäß § 44 Abs 3 StVO, wie erwähnt, nur für Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, gelten könnte, um sodann mit einer an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassenden Feststellung zum Ausdruck zu bringen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie sie in § 6 der Verordnung ausgesprochen werde, geradezu den prototypischen Inhalt von Verordnungen darstellen, die durch Straßenverkehrszeichen ausgedrückt zu werden pflegen. Der Verordnungsgeber hat zur Bekräftigung der behaupteten Rechtmäßigkeit der im Sinne des § 44 Abs 3 vorgenommenen Kundmachung der hier zu beurteilenden 80 km/h-Beschränkung auch ausdrücklich auf die im Zusammenhang mit der Novelle des § 14 Abs 6 IG-L, BGBl 34/2003 stehenden Erläuterungen zur Regierungsvorlage, diese Novelle betreffend, hingewiesen (38 Blg. Nr. XXII. GP), mit der in der zitierten Gesetzesbestimmung des Immissionsschutzgesetzes-Luft ein Verweis auf § 44 Abs 3 StVO eingefügt wurde. Die diesbezüglichen Erläuterungen lauten: Die Erweiterung des Verweises auf die StVO 1960, § 44 Abs 3 erlaubt nunmehr, die Verordnung auch ohne Straßenverkehrszeichen kundzumachen, wenn etwa die Verordnung sich nicht vollständig durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt bzw in einem Sanierungsgebiet viele Straßenbezüge betrifft. Nach Rechtsansicht der erkennenden Behörde widersprechen diese Erläuterungen dem Gesetzestext des § 14 Abs 6 IG-L, weshalb sie nicht für seine konkrete Auslegung und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsverordnungen betreffend herangezogen werden können. So verlangt der Gesetzeswortlaut eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen soweit dies möglich ist, also nicht nur soweit dies finanziell verhältnismäßig ist oder soweit der Aufwand vertretbar erscheint. Daher kommt eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde nach grammatikalischer Auslegung des Gesetzeswortlautes nur in solchen Fällen in Frage, in denen eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen tatsächlich unmöglich ist. Die große Zahl von Straßenverkehrszeichen wegen einer Vielzahl von Straßenzügen im Sanierungsgebiet mag eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen zwar teuer und aufwändig erscheinen lassen, stellt jedoch keine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne der StVO 1960 dar, wozu noch Folgendes angeführt wird: Die Bestimmungen des IG-L orientieren sich, was die Kundmachung einer Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen betrifft, grundsätzlich an den Regelungen bzw Bestimmungen der StVO. Soferne die faktische Möglichkeit besteht, wovon im Anlassfall auszugehen ist, sind die entsprechenden Regelungsinhalte der jeweiligen Verordnung durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. Aus keiner Bestimmung der StVO lässt sich ableiten, dass eine allenfalls erforderliche Vielzahl aufzustellender Tafeln unzulässig ist. Wenn daher in den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des IG-L ausdrücklich auf die Vielzahl von betroffenen Straßenzügen Bezug genommen wurde und ausschließlich damit ein Vorgehen im Sinne des § 44 Abs 3 StVO im Anlassfall legitimiert werden soll, so stellt dieser Grund eine derart tief greifende Neuerung dar, dass die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens wohl im Gesetz ihren Niederschlag hätte finden müssen, was offenkundig nicht geschehen ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzestext des § 14 Abs 6 IG-L dem Verordnungsgeber nicht die Möglichkeit einräumt, bloß wegen einer Vielzahl von Straßenverkehrszeichen eine Kundmachung im Wege des § 44 Abs 3 StVO zu wählen. Im Übrigen ist aber auch unter Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten Rechtsstaatlichkeitsprinzips festzuhalten, dass dieses keinesfalls einer ökonomischen Betrachtungsweise untergeordnet werden darf und kann. Auf den konkreten Anlassfall bezogen bedeutet dies, dass jeder Betroffene wohl die Möglichkeit bzw. Chance haben muss, vom Beginn des Geltungsbereichs einer in einer entsprechenden Verordnung geregelten Geschwindigkeitsbeschränkung unmittelbar Kenntnis zu erlangen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs 6 IG-L durch die Formulierung Anordnungen sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen eine Prüfung jeder einzelnen Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) auf ihre mögliche Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen verlangt. Daher wird die aus den Erläuterungen hervorgehende Rechtsauffassung, dass die Summe sämtlicher erforderlicher Sanierungsmaßnahmen in einem Bundesland der entscheidende Maßstab dafür sei, ob diese Anordnungen durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht werden können, nicht geteilt. Zur Kundmachung flächendeckender Beschränkungen reicht es grundsätzlich aus, die betreffenden Straßenverkehrszeichen an den Ein- und Ausfahrten zu diesem Gebiet anzubringen, das heißt dort, wo das Gebiet beginnt und endet. § 14 Abs 6 IG-L enthält nämlich keine Anordnung, wonach bei Geschwindigkeitsbeschränkungen innerhalb der Sanierungsgebiete Wiederholungszeichen aufgestellt werden müssten; auch § 51 Abs 1 StVO sieht Wiederholungszeichen nur dann vor, wenn die Beschränkung im Interesse der Verkehrssicherheit liegt (VwGH 20.12.1996, 96/02/0542). So werden behördlich verfügte Verkehrsbeschränkungen wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 20 StVO durch andere Beschränkungen nach der StVO höchstens unterbrochen, aber nicht beendet. In diesem Sinne kann von einem geprüften Kraftfahrer erwartet werden, dass er trotz anderer - vorübergehender - Verkehrsmaßnahmen weiß, dass eine Beschränkung im Sinne des IG-L erst nach einer entsprechenden Beendigungstafel gemäß § 52 lit a Z 10b StVO aufhört. Daher hätte eine Rundumbeschilderung des verordneten Geltungsbereiches der gegenständlichen 80 km/h-Beschränkung mit Straßenverkehrszeichen nach § 14 Abs 6 IG-L ausgereicht. Die hiefür benötigte Anzahl der Verkehrszeichen ist nicht mehr so hoch, dass von einer Unmöglichkeit der Kundmachung im wörtlichen Sinne des § 14 Abs 6 IG-L gesprochen werden kann, zumal es Sache des Verordnungsgebers ist, Sanierungsgebiete so zweckmäßig zu begrenzen, dass eine Rundumbeschilderung durch Straßenverkehrszeichen auch technisch möglich ist. Auf diese Weise hätte pro Straßenzug mit lediglich zwei Verkehrszeichen das Auslangen gefunden werden können, zumal bei Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 52 lit a Z 10a und 10b StVO die Beendigung derartiger Maßnahmen auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Beginnzeichens angebracht werden darf und zwar unabhängig von den betreffenden Straßenlängen. Zum Verweis der verordnungerlassenden Behörde auf die zitierten Erläuternden Bemerkungen, die auf den Anlassfall zutreffen würden, ist ergänzend festzuhalten, dass es nach ständiger Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zwar zutrifft, dass unbestimmte Gesetzesbegriffe, worunter auch die Wortfolge des § 14 Abs 6 IG-L soweit dies möglich ist ... subsumiert werden kann, unter anderem durch Erläuternde Bemerkungen näher ausgeführt bzw erklärt werden können. Es ist jedoch stets zu beachten, dass grundsätzlich der wörtlichen Interpretation der Vorrang zuzukommen hat. Die Heranziehung der Erläuternden Bemerkungen stellt nur eine Möglichkeit der Gesetzesauslegung dar. Entfernen sich die Erläuternden Bemerkungen zu weit vom Wortsinn - des unbestimmten Begriffs - sind sie zur Auslegung nicht mehr heranzuziehen (VwGH 23.03.2001, Zl. 98/06/0240). Der Duden (Bedeutungswörterbuch) ist als zulässiges Auslegungsmedium anerkannt und definiert als Gegensatz zu möglich im Sinne des § 14 Abs 6 IG-L den Begriff unmöglich mit nicht durchzuführen, nicht denkbar oder auch sinnverwandt undurchführbar. Auch daraus folgt, dass von einem, wenngleich auch sinngemäßen Anwendungsbereich des § 44 Abs 3 StVO wohl nur dann gesprochen werden kann, wenn, wie bereits erwähnt, eine tatsächliche Unmöglichkeit der Aufstellung von entsprechenden Straßenverkehrszeichen gegeben ist, wovon jedoch im Anlassfall nicht auszugehen war. Sonstige Unmöglichkeiten einer Aufstellung von Straßenverkehrszeichen könnten in einigen Grenzbereichen der Sanierungsgebiete bestehen, wenn bei einzelnen begrenzenden Straßenstrecken nicht die gesamte Straßenbreite in das Sanierungsgebiet fällt oder am Ende von Sanierungsgebieten aus ausschließlich örtlichen Gründen kein Straßenverkehrszeichen aufgestellt werden kann, jedoch kann nach ha. Ansicht der Verordnungsgeber solche Nachteile durchaus vermeiden, indem er Straßenstrecken entweder zur Gänze in ein Sanierungsgebiet einbezieht oder davon ausnimmt und die Grenzbereiche verkehrszeichenmöglich festlegt. Im Gegensatz zu Verordnungen, die im Interesse der Verkehrssicherheit sehr ortsbezogen erlassen werden müssen, besteht bei Immissionsschutzgebieten ein flexiblerer örtlicher Gestaltungsrahmen. Das vermeidbare Herbeiführen von Unmöglichkeiten einer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen ist daher kein Argument für eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO. Außerdem ist, worauf bereits wiederholt hingewiesen wurde, eine Kundmachung nach dem Wortlaut des § 44 Abs 3 StVO eben nur für Verordnungen gedacht, die sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, wie dies allenfalls bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer Vielzahl von Ausnahmen der Fall sein kann. Bei der gegenständlichen, für alle Kraftfahrzeuge geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung würde aber eine Zusatztafel mit der Angabe IG-L und der Angabe des zeitlichen Geltungsbereiches durchaus ausreichen, weshalb eine leichte Ausdrückbarkeit der verordneten Maßnahme durch Straßenverkehrszeichen besteht. Etwas anderes besagt auch § 14 Abs 6 IG-L nicht, da er sich mit dem Hinweis begnügt, dass § 44 Abs 3 StVO sinngemäß gilt. § 14 Abs 6 IG-L will also den Sinn des § 44 Abs 3 StVO als Ausnahme von der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen nicht ändern, soweit eine Kundmachung im Wege der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen möglich ist; er spricht entgegen den Erläuterungen mit keinem Wort davon, dass bereits eine Vielzahl von Straßenzügen im Sanierungsgebiet eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO rechtfertigt. Außerdem wäre eine Vielzahl von Straßenzügen ein rechtlich unbestimmter Begriff, der von den Verordnungsgebern unterschiedlich ausgelegt werden könnte, was kontraproduktive Kundmachungsunterschiede sowie vermischte Kundmachungsformen begünstigen würde. Bloße ortsübliche Verlautbarungen nach § 44 Abs 3 StVO sind vor allem in größeren Gemeindegebieten mit zahlreichen Straßenzügen keinesfalls geeignet, den aus anderen Bereichen kommenden Normadressaten Verkehrsbeschränkungen auch nur annähernd so deutlich kundzumachen, wie dies Straßenverkehrszeichen vermögen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass § 14 Abs 6 IG-L die Voraussetzungen einer ortsüblichen Verlautbarung nicht näher geregelt hat. Dies hat im gegenständlichen Sanierungsgebiet dazu geführt, dass es lediglich im höherrangigen Straßennetz einiger betroffener Gemeindegebiete vereinzelte Hinweistafeln auf die verordnete Maßnahme gegeben hat, während in anderen Gemeindegebieten im Freilandstraßenbereich solche Tafeln überhaupt fehlten. Die allgemeine Heranziehung des § 44 Abs 3 StVO gewährleistet damit keine Gleichbehandlung der Straßenbenützer hinsichtlich eines vertretbaren Standards der Kundmachung. Bezüglich der Gleichbehandlung aller Straßenbenützer ist aber auch auf die in Lehre und Schrifttum (vgl dazu insbesonders Josef W. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band I, S. 770 ff, Springer-Verlag) als rechtsstaatlich eher bedenklich eingestufte Vorgangsweise, nämlich eine Kundmachung einer Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel vornehmen zu lassen, so wie dies im Anlassfall offensichtlich geschehen ist, ausdrücklich hinzuweisen. So ist nach Aichlreiter die Frage, ob eine Kundmachungstechnik rechtsstaatlichen Ansprüchen gerecht wird, aus der Perspektive des Ziels, dem sie dienen soll, zu beantworten. Als rechtsstaatlich adäquate Kundmachungsform kann ein Medium nicht mehr angesehen werden, dass bei einer durchschnittlichen Betrachtung ungeeignet ist, Rechtskenntnis zu gewährleisten. Realistisch betrachtet ist es nämlich in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass ein Bürger, selbst wenn er den Standort einer Amtstafel kennt, diese entsprechend aufsucht, um sich einen Überblick über die Verordnungsgebung zu verschaffen. Nach Ansicht der erkennenden Behörde ist die Meinung Aichlreiters, wonach die Kundmachungsform Amtstafel jedenfalls ungeeignet zur Publizierung von Normen des täglichen Gebrauchs, die also für eine Vielzahl von Adressaten von regelmäßigem Interesse sind, durchaus zutreffend. Gerade bei Verordnungen den Straßenverkehr betreffend, wovon gerade im Anlassfall auszugehen ist, handelt es sich um Fälle, in denen der Einzelne sein Verhalten an rasch wechselnde Anordnungen ausrichten muss. Dies bedingt, dass eine Publikationsweise gewählt werden muss, die dem Einzelnen die effektive Kenntnismöglichkeit der Verordnung in besonderem Maße sicherstellen soll. Es ist daher jener Kundmachungsweise der Vorzug zu geben, die diesem Zweck am besten Rechnung trägt (in diesem Sinne VfSlg 7524/1975). Bezogen auf den konkreten Fall, nämlich die auf § 44 Abs 3 StVO gestützte Kundmachungsform ohne entsprechend umfassende Beschilderung der 80 km/h-Bereiche, ist daher anzunehmen, dass keinesfalls alle Kraftfahrzeuglenker, so insbesondere jene, die ortsfremd sind, keine Kenntnis von der verordneten Maßnahme in der entsprechend geforderten Deutlichkeit erhalten haben konnten. Daraus folgt, dass die angewendete Kundmachungsform aus rechtsstaatlicher Sicht unzureichend erscheint. Aus all diesen Gründen ist § 14 Abs 6 IG-L bei gebotener verfassungskonformer Auslegung daher wohl nur so zu verstehen, dass eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO ausschließlich bei tatsächlicher Unmöglichkeit einer Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen erfolgen darf und die absolute Ausnahme zu sein hat. Bei dieser Auslegung kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass § 14 Abs 6 IG-L der Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO einen verfassungswidrig weiten Anwendungsbereich verschafft hätte. Die erkennende Behörde vertritt demnach die Ansicht, dass die zu beurteilende 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung jedenfalls mit Straßenverkehrszeichen und zwar solchen nach § 52 StVO, kundgemacht werden hätte müssen und auch können. Die aus Sicht der verordnunggebenden Behörde gewählte Vorgangsweise, nämlich die Verordnung vom 02.11.2006 auf Grundlage des § 44 Abs 3 StVO kundzumachen, dies unter zusätzlicher Aufstellung einer geringen Zahl von bloßen Hinweistafeln an einigen Straßenstellen, war somit im Ergebnis nicht geeignet, eine für jeden Verkehrsteilnehmer klare und unmissverständlich zu interpretierende Maßnahme kundzumachen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die mit der IG-L-Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.11.2006 in § 6 Abs 1 Z 2 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für Freilandstraßen, zu welchen auch der verfahrensrelevante Tatortbereich gehört, nicht gehörig kundgemacht war und deshalb für den Berufungswerber nicht rechtswirksam geworden ist. Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Auf Grundlage der oben dargestellten rechtlichen Erwägungen hat der Berufungswerber daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.