Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen in Sanierungsgebieten nach § 14 Abs 6 IG-L sind durch Straßenverkehrszeichen nach § 52 StVO mit einem darunter befindlichen Hinweiszeichen nach § 14 Abs 6 IG-L kundzumachen, da dies möglich ist. Eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO reicht daher nicht aus. (Nähere Ausführungen im Volltext).