Der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs 6 IG-L verlangt eine Kundmachung von Sanierungsgebieten durch Straßenverkehrszeichen "soweit dies möglich ist", also nicht nur, "soweit dies finanziell verhältnismäßig ist" oder "soweit der Aufwand vertretbar erscheint". Daher kommt eine Kundmachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 44 Abs 3 StVO durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde nur in solchen Fällen in Frage, in denen eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen tatsächlich unmöglich ist. Die erforderliche große Zahl von Straßenverkehrszeichen wegen der Vielzahl von Straßenzügen im Sanierungsgebiet mag eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen zwar aufwändig und teuer erscheinen lassen, stellt jedoch keine tatsächliche Unmöglichkeit im Sinne der StVO dar. Auch verweist der Wortlaut des § 14 Abs 6 IG-L ausschließlich auf die StVO (also auf keine anderen Kundmachungsbestimmungen). Wenn daher in den Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle des IG-L bereits bei einer Vielzahl von betroffenen Straßenzügen eine Kundmachung nach § 44 Abs 3 StVO ohne Straßenverkehrszeichen zu legitimieren sucht, so stellt dies eine derartige Neuerung der in der StVO enthaltenden Kundmachungsregelungen dar, dass eine solche Legitimation auch im Gesetzeswortlaut ihren Ausdruck hätte finden müssen. Entfernen sich die erläuternden Bemerkungen zu weit vom Wortsinn (des Gesetzes), sind sie nicht mehr zu dessen Auslegung heranzuziehen (VwGH 23.3.2001, 98/06/0240).