TE UVS Steiermark 2007/03/09 30.18-24/2007

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn Dr. W F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 09.02.2007, GZ.: 15.1 2885/2007, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe den PKW mit dem Kennzeichen am 27.12.2007 (wohl richtig 2006) um 12.36 Uhr in L auf der A  bei StrKm in Fahrtrichtung W an einem Ort gelenkt, welcher im Sanierungsgebiet gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark liege und dabei die in der Zeit vom 15. Dezember bis 14. März im Sanierungsgebiet auf Autobahnen festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 14 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe er § 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (im Folgenden IG-L) in Verbindung mit § 6 Abs 1 Z 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl Nr. 131/2006, begangen und wurde hiefür gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in Höhe von ? 60,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Berufungswerber bemängelte in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung ausschließlich, dass die IG-L-Maßnahmenverordnung hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A  nicht gehörig kundgemacht worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hatte unter Hinweis auf § 51e Abs 2 Z 1 VStG zu entfallen. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird zunächst unbestritten festgestellt, dass der Berufungswerber am 27.12.2006 um 12.36 Uhr auf der A auf Höhe StrKm in Fahrtrichtung W als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen eine Geschwindigkeit von 114 km/h einhielt. Der Berufungswerber benutzte zuvor die Auffahrt L und befuhr anschließend die A Richtung W. Nach der Auffahrt L im Bereich des Beschleunigungsstreifens befindet sich auf Höhe StrKm auf der rechten Seite eine Verkehrstafel, welche auf weißem Grund das Beschränkungszeichen 100 und darüber den Schriftzug IG-L., LGBl Nr. 31/2006 enthielt. Bis zum Geschwindigkeitsmesspunkt bei Km waren keine weiteren Verkehrstafeln aufgestellt. Rechtliche Erwägungen: Auf Grundlage der Bestimmungen des § 10 des IG-L hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß §§ 13 bis 16 IG-L im Rahmen und auf Grundlage des Programms gemäß § 9a leg cit angeordnet. Diesbezüglich erließ der Landeshauptmann von Steiermark die Verordnung vom 02.11.2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immissionen des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmen-verordnung). Mit dieser Verordnung wurden eine Reihe von Maßnahmen verfügt, zum Beispiel betreffend Maschinen, Geräte und mobile technische Einrichtungen (§ 4), Brauchtumsfeuer (§ 5) und, wie im gegenständlichen Fall relevant, Geschwindigkeitsbeschränkungen (§ 6). Diesbezüglich wurde gemäß § 6 Abs 1 Z 1 dieser Verordnung eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf bestimmten Abschnitten der A 2 und der A 9 angeordnet. Die Kundmachung der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkungen wurde auf § 44 Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden StVO) gestützt und in weiterer Folge die Verordnung durch Anschlag bei der verordnungserlassenden Behörde und durch Verlautbarung im Landesgesetzblatt Nr. 131 kundgemacht. Überdies wurden die Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden verständigt und Hinweise in Tageszeitungen abgedruckt, eine spezielle Feinstaubinternetseite eingerichtet und Informationsbroschüren an Haushalte übermittelt. Weiters wurden auf der Autobahn A 2 (diese allein wird in dieser Entscheidung hinsichtlich Kundmachung untersucht) jeweils bei den Auffahrten Lieboch und Sinabelkirchen Hinweiszeichen aufgestellt, die auf die Verordnung, auf das Kundmachungsorgan sowie darauf hinweisen, dass auf Autobahnen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h und auf Freilandstraßen solche von 80 km/h gelten würden. Zusätzlich zu diesen Hinweiszeichen wurden ohne besondere Systematik entlang der Strecke zwischen den genannten Anschlussstellen, jeweils nur auf der rechten Fahrbahnseite, Tafeln aufgestellt, welche auf weißem Grund das Beschränkungszeichen 100 und darüber den Schriftzug IG-L., LGBl Nr. 31/2006 enthalten. Gesetzliche Grundlage der genannten Verordnung ist, wie bereits ausgeführt, das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, das Berggesetz 1975, das Abfallwirtschaftsgesetz und das Ozongesetz geändert werden (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L). Dieses regelt im § 14 nicht nur die in Frage kommenden Maßnahmen für den Verkehr, sondern auch, wie diese kundzumachen sind. Gemäß § 14 Abs 6 IG-L sind Anordnungen gemäß Abs 1 (Geschwindigkeitsbeschränkungen), soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen. Die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut Immissionsschutzgesetz-Luft oder IG-L zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs 1, 2b, 3 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß. Die Anzeige einer Geschwindigkeitsbeschränkung im Fall des Einsatzes eines flexiblen Systems wie zum Beispiel einer Verkehrsbeeinflussungsanlage gilt als Kundmachung im Sinne des § 44 StVO. Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, insofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,00 zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundmachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt. Im vorliegenden Berufungsfall wurde der Berufungswerber nach dieser zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung bestraft. Das die Verordnung erlassende Organ ist der Ansicht, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nicht berechtigt sei, zu prüfen, ob die Maßnahmenverordnung hinsichtlich der in § 6 festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen gesetzmäßig kundgemacht wurde. Es wurde die Ansicht vertreten, dass dies dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten sei und daraus resultierend gemäß Art 89 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine diesbezügliche Prüfung nicht zustehe. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der verordnungserlassenden Stelle die Möglichkeit eingeräumt, ihren Rechtsstandpunkt entsprechend darzustellen. Am 28.02.2007 wurde eine Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes vorgelegt, in welcher die Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, dass die Gerichte hinsichtlich der Prüfung der Kundmachung von Verordnungen nur zur Prüfung befugt seien, ob die Verordnung überhaupt kundgemacht wurde und ob der Kundmachung ein kundzumachender Akt zu Grunde liegt bzw ob kundzumachender und kundgemachter Akt übereinstimmen. Bei Bedenken des Gerichtes im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung sei dieses verpflichtet, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. Das heißt, es sei zwischen gehöriger und gesetzmäßiger Kundmachung zu unterscheiden. In der gleichen Stellungnahme wurde jedoch auch zum Ausdruck gebracht, dass ein Teil der Lehre und auch in der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine gegenteilige Position vertreten werde, nämlich jene, dass die Gerichte verpflichtet seien, auch die gesetzeskonforme Kundmachung von Verordnungen zu prüfen bzw dass es den Gerichten von Verfassungs wegen verwehrt sei, die Aufhebung einer Verordnung aus dem Grunde der gesetzwidrigen Kundmachung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Abschließend brachte das Bundeskanzleramt zum Ausdruck, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie sie im § 6 der Maßnahmenverordnung ausgesprochen werden, geradezu den prototypischen Inhalt von Verordnungen, die durch Straßenverkehrszeichen ausgedrückt zu werden pflegen, bilden. Zusammengefasst bedeutet dies, dass in der genannten Stellungnahme zur Frage der Kundmachungsprüfung (UVS oder VfGH) zwar eine Position vertreten wird, wonach der UVS im gegenständlichen Fall nicht befugt sei, die gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung zu prüfen, gleichzeitig wird jedoch auf eine anders lautende Rechtsprechung hingewiesen und diese auch zitiert. Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnungskundmachung kommt klar zum Ausdruck, dass eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen geboten gewesen wäre. In einer weiteren, umfassenden Stellungnahme der verordnungserlassenden Stelle vom 08.03.2007 wird nochmals darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Verordnung betreffend Straßenverkehrsmaßnahmen gehörig kundgemacht worden sei bzw. der UVS die gegenständliche Verordnung anzuwenden habe und diese Rechtsauffassung auch vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst - bestätigt worden sei. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Verordnungskundmachung bzw. Kundmachung der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen bringt die verordnungserlassende Stelle zum Ausdruck, dass die Kundmachung von Verkehrsverboten und -beschränkungen zwar im Regelfall aufgrund des § 43 StVO durch bestimmte, in § 44 Abs 1 leg cit ausdrücklich erwähnte Straßenverkehrszeichen zu erfolgen habe, dies jedoch im gegenständlichen Fall nicht möglich gewesen sei. Dies insbesondere deshalb, da die Maßnahmenverordnung unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen und -verbote enthält (Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Freilandstraßen - § 6; Fahrverbote für den Schwerverkehr - § 7). In einem solchen Fall habe die Kundmachung dennoch in einheitlicher Form zu erfolgen. Da die Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen jedoch nicht in allen Fällen möglich gewesen sei, d. h., die Verordnung habe sich zwar teilweise, nicht jedoch vollständig durch Straßenverkehrszeichen im Sinne der StVO ausdrücken lassen - wäre es erforderlich gewesen, die Verkehrsbeschränkungen und -verbote einheitlich im Sinne des § 44 Abs 3 StVO kundzumachen. Zur Zuständigkeit für die Prüfung der gesetzmäßigen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung (bzw Geschwindigkeitsbeschränkung) wird vom erkennenden Senat nach Einsichtnahme in den Verordnungsakt der Fachabteilung 13A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Folgendes ausgeführt: Gemäß Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge, soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu. Gemäß Art 89 Abs 2 leg cit hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Gemäß Art 139 Abs 3 leg cit darf der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt, b) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Art 89 Abs 1 B-VG regelt demnach, wie weit Gerichte (gemäß Art 129a Abs 3 B-VG gilt Art 89 B-VG sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate) befugt sind, die Gültigkeit der von ihnen anzuwendenden Regelungen zu überprüfen. Gerichte können Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof nur dann anfechten, wenn sie diese in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hätten, das heißt, wenn die Verordnung präjudiziell ist; gleiches gilt für die amtswegige Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof. Voraussetzung eines amtswegigen Prüfungsverfahrens oder eines Antrages eines Gerichtes oder Unabhängigen Verwaltungssenates (konkrete Normprüfung) ist also die Präjudizialität der zu prüfenden Bestimmung. Darunter versteht man, dass der Verfassungsgerichtshof selbst oder das Gericht bzw der UVS bei der Lösung einer Rechtsfrage die fragliche Norm (Verordnung) anzuwenden hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die fragliche Norm bzw Verordnung nicht gehörig kundgemacht wurde. Die Präjudizialität hat das antragstellende Gericht bzw der UVS selbst zu beurteilen. Hat ein Gericht hingegen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer kundgemachten Verordnung, hat es das Verfahren zu unterbrechen und einen entsprechenden Antrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Ist die Verordnung allerdings nicht ordnungsgemäß kundgemacht, sind Gerichte an sie nicht gebunden (Art 89 Abs 1 B-VG); sie ist außer Acht zu lassen, ohne dass ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt. Daraus ist zu schließen, dass ein Gericht eine Verordnung dann als nicht existent zu betrachten hat, wenn eine gehörige, das heißt gesetzmäßige Kundmachung fehlt; in einem solchen Fall liegt eine Norm nicht vor (absolute Nichtigkeit). Diese Rechtsauffassung wird auch vom Verfassungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung und von einem Teil der Lehre vertreten. So führt der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 14.457/1996 und im Beschluss VfSlg 14.525/1996 hinsichtlich der Zulässigkeit von Verordnungsprüfungsanträgen Folgendes wörtlich aus: Gemäß Art89 Abs1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen den Gerichten nicht zu. Daraus ist abzuleiten, daß nur gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten anzuwenden sind. Voraussetzung einer Anfechtung einer Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 Abs1 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit ist aber deren Anwendung durch das Gericht. Nimmt ein Gericht eine fehlerhafte, daher rechtswidrige Kundmachung einer Verordnung an, so wird damit implizit die Anwendung der Verordnung durch das Gericht, damit aber weiter die Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 und 139 Abs1 B-VG ausgeschlossen. Ungeachtet des Umstandes, daß der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf Art139 Abs3 litc B-VG verhalten ist, Verordnungen auch auf ihre Kundmachung zu überprüfen und im Falle der gesetzwidrigen Kundmachung aufzuheben, ist es allen sonstigen Gerichten von Verfassungs wegen verwehrt, die Aufhebung einer Verordnung aus dem Grunde der gesetzwidrigen Kundmachung (, welche der nicht gehörigen Kundmachung im Sinne des Art89 Abs1 B-VG gleichkommt,) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Dem entspricht die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (vgl. insbesondere VwSlg. 9283A/1977; 9932A/1979; 12192A/1986; 12656A/1988; sowie das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 13954A/1993 zu nicht gehörig kundgemachten Satzungen eines - niederösterreichischen - Abfallwirtschaftsverbandes) in Übereinstimmung mit der Lehre (Walter, Die Neuregelung der Verordnungs- und Gesetzesprüfung, in:

Neuerungen im Verfassungsrecht, 1976, 79 ff., 84; Morscher, JBl 1977, 662 (Erkenntnisbesprechung); Pichler, Wer hat die Kundmachung von Verordnungen zu prüfen?, JBl 1978, 561 ff) vertretene Rechtsansicht, derzufolge Gerichte - mit Ausnahme des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Art139 Abs3 litc B-VG) - davon auszugehen haben, daß nicht gehörig kundgemachte Verordnungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten, und daß diese sohin von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden sind. Der Verfassungsgerichtshof hält sich demnach nicht für zuständig, bei der Prüfung der Frage, ob eine Verordnung (oder Vorschrift) gehörig, das heißt gesetzmäßig, kundgemacht ist und somit für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Diese Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes wurde vom Verwaltungsgerichtshof vollinhaltlich nachvollzogen und wird seitdem vom Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob eine Verordnung gehörig (= gesetzmäßig) kundgemacht wurde, als Gericht im Sinne des Art 89 Abs 1 B-VG selbst überprüft (vgl VwGH vom 21.05.1996, Zl. 96/05/0109; 21.04.1997, Zl. 96/17/0337; 25.04.2002, Zl. 2001/07/0187; 20.12.2002, Zl. 2002/02/0202; 30.01.2004, Zl. 2002/02/0302; 18.05.2004, Zl. 2002/17/0271 u.a.). Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h im hier maßgeblichen Abschnitt der A 2 ordnungsgemäß kundgemacht worden ist, weil nur ordnungsgemäß kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkungen Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens sein können. Eine inhaltliche Überprüfung der Maßnahmenverordnung steht dem UVS nicht zu und findet auch nicht statt. Die Argumentation bzw. Rechtsansicht der verordnungserlassenden Stelle, wonach der UVS die gegenständliche Maßnahmenverordnung anzuwenden habe und diese Rechtsansicht vom Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst - bestätigt worden sei, geht daher völlig ins Leere bzw. entspricht nicht den Tatsachen. Auf Grundlage obiger Ausführungen und in Bindung an die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wird festgestellt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat berechtigt und verpflichtet ist, die gehörige (= gesetzmäßige) Kundmachung von Verordnungen und somit auch die Kundmachung der gegenständlichen Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes für Steiermark im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen auf Grund der Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes ordnungsgemäß kundgemacht wurde und daraus resultierend, ob der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, am 27.12.2006 um

12.36 Uhr auf der A auf Höhe StrKm die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h überschritten zu haben, wird Folgendes ausgeführt: Vorweg ist auf den oben zitierten § 30 Abs 1 Z 4 IG-L zu verweisen, wonach eine Strafbarkeit nur gegeben ist, wenn jemand einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwider handelt. Dies bedeutet, dass der UVS ungeachtet der obigen Ausführungen allein schon auf Grund der Strafbestimmung verpflichtet ist, die entsprechende Kundmachung zu überprüfen. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen soll prioritär eine entsprechend deutliche und für jedermann (auch für ortsunkundige und ausländische Kraftfahrzeuglenker) erkennbare Publizität (= Kundmachung) im Mittelpunkt stehen. Hiebei ist es erforderlich, dass die Verkehrsteilnehmer in zumutbarer Weise davon Kenntnis erlangen, ab welcher konkreten Stelle der Straßenstrecke (Straßenkilometer) des örtlichen Geltungsbereiches der verordneten Maßnahme die verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt/endet, damit die Befolgung dieser Anordnung möglich gemacht wird. Diesen Umstand berücksichtigt daher auch das IG-L, wenn im § 14 Abs 6 ausdrücklich davon die Rede ist, dass, soweit dies möglich ist, die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen ist und diese Zeichen mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut Immissionsschutzgesetz-Luft oder IG-L zu versehen sind. Allein aus der wörtlichen Interpretation dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass jede andere Form des Ausdrucks einer Geschwindigkeitsbeschränkung als durch Straßenverkehrszeichen im Sinne des § 52 StVO nur im Ausnahmefall unter ganz spezifischen Voraussetzungen vorgesehen ist. Dies kommt auch in § 44 Abs 3 StVO eindeutig zum Ausdruck, auf dessen sinngemäße Anwendung § 14 Abs 6 IG-L ausdrücklich verweist und auf den sich die verordnungserlassende Behörde stützt. Demnach ist eine Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörden nur dann vorgesehen, wenn sich diese durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen. Aus diesen Bestimmungen ist eine Bemühungspflicht des Verordnungsgebers abzuleiten, die es erfordert, jede einzelne Anordnung der Verordnung dahingehend zu prüfen, ob sich diese mit Verkehrszeichen im Sinne der StVO ausdrücken lässt. Sowohl die Formulierung soweit dies möglich ist in § 14 Abs 6 IG-L, als auch insbesondere die Formulierung wenn sich diese durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen in § 44 Abs 3 StVO ist nach Auffassung des UVS so zu verstehen, dass lediglich die faktische Unmöglichkeit, das gesollte oder verbotene Verhalten grafisch und/oder verbal mittels Verkehrszeichen auszudrücken die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen, welche wie alle Ausnahmeregelungen nach ständiger Judikatur eng auszulegen sind, zu rechtfertigen vermögen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.1993, B 1218/91, in welchem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Nachtzeit auf bestimmten Autobahnen ausführlich dargelegt hat, weshalb er mangels Darstellbarkeit des gesollten Verhaltens durch Verkehrszeichen ausnahmsweise eine Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel als ausreichend ansah. Rein finanzielle oder praktische Einwendungen des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Kosten einer Vielzahl aufzustellender Verkehrszeichen und der damit verbundene Aufwand vermögen daher eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung nicht zu rechtfertigen. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass der primäre Zweck sämtlicher Kundmachungsvorschriften in der Gewährleistung des rechtsstaatlichen Prinzips liegt. Der Rechtsstaat im formellen Sinn verlangt die allgemeine Zugänglichkeit des Rechts durch Kundmachung. Der Normunterworfene muss die Möglichkeit haben, von den für ihn verbindlichen Normen Kenntnis zu erlangen. (so auch grundlegend Klaushofer, Gehörig kundgemacht?, ÖJZ 5/2000, 161 f). Dass dieser Zweck der Kundmachung bei Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung am ehesten durch Straßenverkehrszeichen erreicht wird und diese Kundmachungsform geradezu prototypisch für derartige Verordnungen ist (so auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seiner Stellungnahme vom 01.03.2007) bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Für die in § 6 Abs 1 Z 1 der Maßnahmenverordnung festgelegte 100 km/h-Beschränkung wurden zwei sehr stark (auch von ortsunkundigen und ausländischen Kraftfahrzeuglenkern) befahrene Autobahnabschnitte der A 2 und der A 9 miteinbezogen. Die betroffenen Autobahnabschnitte sind durch Angabe des Straßenkilometers (von ... bis ...) exakt beschrieben und ist ohne großen Aufwand die Anzahl der Auf- bzw Abfahrten feststellbar. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark kann nicht erkennen, warum die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung für das in Frage kommende Autobahnstück mit Verkehrszeichen nach den Regeln der StVO nicht möglich gewesen wäre. Es hätte dazu lediglich der Aufstellung des Beschränkungszeichens 100 mit der Zusatztafel Immissionsschutzgesetz-Luft oder IG-L auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn nach den Anschlussstellen sowie bei den Autobahnauffahrten im betreffenden Streckenteil der A 2 bedurft. Selbst wenn die im § 6 Abs 1 Z 1 der Maßnahmenverordnung angeführten Autobahnabschnitte der A 2 und A 9 im Gesamten betrachtet werden, hätten etwa 120 Verkehrszeichen der geschilderten Art genügt, um die Verordnung ordnungsgemäß kundzumachen. Unabhängig davon sind die verwendeten Verkehrszeichen nicht geeignet, eine gehörige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 2 zu bewirken. Hinweiszeichen können eine Rechtswirksamkeit von Beschränkungen nicht auslösen, die übrigen Verkehrszeichen entsprechen weder der im § 52 StVO vorgesehen Form eines Beschränkungszeichens, noch der eindeutigen Vorgabe des § 14 Abs 6 IG-L. Darüber hinaus sind sie nicht im Sinne des § 48 Abs 2 StVO, auf dessen sinngemäße Anwendung § 14 Abs 6 IG-L ausdrücklich verweist, auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn angebracht. Hinzuweisen ist darauf, dass Zusatztafeln gemäß § 54 Abs 1 StVO (auch diese Bestimmung gilt zufolge § 14 Abs 6 IG-L sinngemäß) unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen anzubringen sind. Eine Tafel ist nur dann eine Zusatztafel mit der ihr zukommenden Bedeutung, wenn sie unter den Straßenverkehrszeichen angebracht ist (VwGH 11.06.1986, Zl. 86/03/0088). Ins Leere geht die Argumentation der verordnungserlassenden Stelle, dass die Form der Kundmachung für die Maßnahmen nach § 6 IG-L-Maßnahmenverordnung (Autobahnen, Freilandstraßen) als Einheit zu sehen sei und daher auch einheitlich kundzumachen ist. Einerseits können in einem Sanierungsgebiet auch mehrere Kundmachungsformen durchaus nebeneinander bestehen, andererseits ist in den Erläuterungen zwar von einem Sanierungsgebiet die Rede, während in § 2 IG-L-Maßnahmenverordnung vier Sanierungsgebiete festgelegt sind. Abgesehen von der Frage, ob nicht auch für die Maßnahmen des § 6 Abs 1 Z 2 IG-L-Maßnahmenverordnung (Freilandstraßen) eine Kundmachung mittels Verkehrszeichen möglich und damit verpflichtend wäre - dies wird mangels Bedeutung für den vorliegenden Fall nicht untersucht - ist ohne jegliche rechtliche Relevanz, ob der Verordnungsgeber Maßnahmen zusammenfasst oder sie in einzelne Paragrafen, Absätze, Ziffern und dergleichen gliedert. Ebenso wie jede einzelne Maßnahme auf ihren inhaltlichen Gehalt gesondert zu prüfen ist, hat dies auch hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung zu erfolgen. Dass die verordnungserlassende Stelle ein Wahlrecht in der Kundmachungsform (Kundmachung mittels Straßenverkehrszeichen oder nach § 44 Abs 3 StVO - Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel) hätte, ist § 14 Abs 6 IG-L keinesfalls zu entnehmen. Die Kundmachung der Beschränkung der Geschwindigkeit auf den Autobahnen und jener auf den Freilandstraßen ist auch allein schon deshalb gesondert zu betrachten, da der Gesetzgeber für das Aufstellen der Verkehrszeichen auf solchen Straßenzügen voneinander abweichende Bestimmungen vorsieht. Aus diesem Grund geht auch die Argumentation der verordnungserlassenden Stelle, wonach es zumindest 20 dokumentierte Orte im gesamten Sanierungsgebiet gibt, an denen eine gesetzeskonforme Aufstellung von Straßenverkehrszeichen (wegen baulicher Gegebenheiten, erforderlicher Mindestabstände zur Straße usw.) nicht möglich sei, ins Leere, zumal die dokumentierten Orte vorwiegend Freilandstraßen betreffen, welche mangels Bedeutung für den gegenständlichen Fall nicht näher untersucht werden. Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - jede einzelne Maßnahme hinsichtlich ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung gesondert zu prüfen ist, muss bereits bei Festlegung einer konkreten Maßnahme auf eine mögliche Kundmachung Bedacht genommen werden, d. h. bereits bei Festlegung des räumlichen Beginns der in der Verordnung festgelegten Beschränkung muss auf die Möglichkeit Bedacht genommen werden, ob dieser räumliche Beginn durch Verkehrszeichen ausgedrückt werden kann. Zur Darlegung der verordnungserlassenden Stelle, wonach eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen aufgrund der erforderlichen Inhalte der Zusatztafel (IG-L, Länge der gesamten bzw. noch dauernden Geschwindigkeitsbeschränkung, Gültigkeitsdauer, ausgenommen Einsatzfahrzeuge) gesetzwidrig wäre, zumal die anzugebenden Zusatzinformationen nicht StVO-konform möglich seien, wird festgestellt, dass die Zusatzinformation ausgenommen Einsatzfahrzeuge nicht erforderlich ist. Dies deshalb, da gemäß § 26 Abs 2 StVO der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt von Gesetzes wegen an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden ist. Durch Weglassen dieser Zusatzinformation (ausgenommen Einsatzfahrzeuge) würde eine Zusatztafel mit den Inhalten IG-L, Länge der Geschwindigkeitsbeschränkung, Gültigkeitsdauer den Anforderungen der StVO, der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 - StVZVO 1998, BGBl. Nr. 238/1998 und der RVS 5.211 vertikale Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Ankündigungen, Anforderungen und Aufstellung entsprechen (Zusatztafeln in der Größe von max. 960 x 960 mm; max. vierzeilig). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Verkehrstafeln auch wegklappbar gestaltet werden können, womit auch die Gültigkeitsdauer auf der Zusatztafel entfallen könnte. Dieses Weg- bzw Herklappen am Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer der Geschwindigkeitsbeschränkung ist mit wenig Zeit und Aufwand verbunden und wäre dies zumindest auf Autobahnen (insgesamt ca. 120 Verkehrszeichen) - wie im gegenständlichen Fall betroffen - eine mögliche praktikable Variante. Hingewiesen wird, dass auf die Ausführungen der verordnungserlassenden Stelle vom 08.03.2007 zu § 44 Abs 2 lit b StVO (Kundmachung aufgrund einschlägiger gesetzlicher Vorschriften und zusätzliche Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) in diesen Bescheid nicht eingegangen wurde, da die verordnungserlassende Stelle hinsichtlich der gegenständlichen Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung sich ausschließlich auf die Kundmachungsform im Sinne des § 44 Abs 3 StVO stützt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die mit der IG-L-Maßnahmenverordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 02.11.2006 in § 6 Abs 1 Z 1 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der A 2 nicht gehörig (= nicht gesetzmäßig) kundgemacht wurde und daher nicht rechtswirksam geworden ist. Das Strafverfahren gegen den Berufungswerber war daher unter Anwendung des § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Schlagworte
Sanierungsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkung Kundmachung Autobahnen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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