Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.9.1997, um 01.15 Uhr, in Peggau, auf der A 9, Höhe Strkm. 165,500 in Richtung Spielfeld, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) S-RP466 (Pkw) die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 9... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ziffernmäßige Angabe der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie der nach § 43 Abs 2 lit a StVO auf Autobahnen verordneten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h, ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung der betreffenden Verordnung (vgl. sinngemäß VwGH 8.11.1985, 85/18/0069; 20.1.1988, 87/03/0197). Damit wäre eine dahingehende Auswechslung des Tatvorwurfes, daß nicht die nach § 20 Abs 2 StVO auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, sondern die nac... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 22.12.1993 um 17.45 Uhr in Wien, T-gasse das Kfz W 32 gelenkt zu haben, wobei er 1) von der P-Straße vom S-platz kommend Richtung S-hof plötzlich nach rechts in die T-gasse eingebogen sei, ohne diesen Vorgang rechtzeitig anzuzeigen, wodurch er 2) einen Vorrangberechtigten zum unvermittelten Bremsen und Ablenken seines Fahrzeuges genötigt habe, 3) das Kfz nicht am Rande der Fahrb... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Anwendung des §102 Abs2 zweiter Satz KFG muß aus der Tatumschreibung gemäß §44a Z1 VStG ersichtlich sein, inwiefern der KFZ-Lenker gegen die dort genannte Pflicht, für bestimmte Umstände zu sorgen, verstoßen hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 11.11.1993 um 08.38 Uhr den LKW IL-... /Anhängewagen IL-... in W von km 43,7 bis km 50,0 auf der B .. - Fahrtrichtung L gelenkt, obwohl für diesen Straßenabschnitt ein "Sektorales Fahrverbot" für LKW's über 7,5 t auf der B .. von km 0,00 bis km 49,63 besteht (als Ladung wurden 8 PKW mitgeführt). Er habe dadurch die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl 58/93 idF der Verordnung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Herabsetzung der Geldstrafe von 2.000 S auf 1.500 S, wenn sich im Berufungsverfahren ergibt, daß die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h nicht 53 km/h betragen haben muß, sondern auch nur 48 km/h betragen haben könnte, weil bei Radarmessungen ein Toleranzbereich von 3% des Meßergebnisses sowohl nach oben als auch nach unten hin zu berücksichtigen ist. Schlagworte Radarmessung; Genauigkeit; Ungenauigkeit; Meßwert - Toleranzbereich. mehr lesen...