Die ziffernmäßige Angabe der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wie der nach § 43 Abs 2 lit a StVO auf Autobahnen verordneten Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h, ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung der betreffenden Verordnung (vgl. sinngemäß VwGH 8.11.1985, 85/18/0069; 20.1.1988, 87/03/0197). Damit wäre eine dahingehende Auswechslung des Tatvorwurfes, daß nicht die nach § 20 Abs 2 StVO auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, sondern die nach § 1 lit c der Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, BGBl. Nr. 527/1989, erfolgte Geschwindigkeitsbeschränkung auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit auf 110 km/h erheblich überschritten wurde schon wegen Verletzung des Verbotes der reformatio in peius unzulässig.