Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß mit der Beklagten für den Zeitraum vom 15. April 1985 bis 1. Mai 1995 für seinen PKW Subaru, K 350.207, eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung ab. Am 23. Mai 1985 hielt sich der Kläger in den Abendstunden in einem Gasthaus auf und trank Alkohol. Da er sich nicht mehr als fahrtüchtig erachtete, ersuchte er Wilfried S***, der nicht getrunken hatte, ihn mit seinem PKW zu seiner Freundin zu bringen. Am 24. Mai 1985 gegen 0 Uhr 30 ka... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 20.088,40 S samt Anhang und brachte zur
Begründung: ihres Begehrens vor: Sie habe der Beklagten einen Transporter VW 295 Diesel vermietet. Dieses Kraftfahrzeug sei ihr von der Beklagten mit beschädigtem Kofferaufbau zurückgestellt worden. Zur Behebung des Schadens habe sie den Klagebetrag aufwenden müssen. Nach den übernahme- und Geschäftsbedingungen, die dem zwischen den Streitteilen abgeschl... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd5AVG §17 Abs1StVO §4 Abs5
Rechtssatz: Ein Amtshaftungsanspruch wegen Vereitelung der Akteneinsicht (§ 17 Abs 1 AVG) entsteht wenn Polizeibeamten, die nach einem Verkehrsunfall intervenierten, eine ihnen zum Zwecke der Ausforschung des Schädigers, der der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zuwidergehandelt (Fahrerflucht begangen) hatte, übergebene Notiz mit dem polizeilichen Kennzeichen des Fahrzeuges aus Fahrlässigkeit verloren und de... mehr lesen...
Der Kläger ist Halter des PKW Marke Mercedes 240 D mit dem polizeilichen Kennzeichen W 40.003, das von ihm im Taxigewerbe verwendet wird. Am 1. 3. 1980 gegen 22 Uhr fuhr der damals beim Kläger als Taxilenker beschäftigte Hans H mit diesem Fahrzeug in Wien auf der Linken Wienzeile stadtauswärts. Als er sich der Kreuzung dieser Straße mit der Kettenbrückengasse näherte, fuhr ein anderes Taxi vor ihm, das plötzlich verkehrsbedingt scharf abbremsen mußte. Hans H konnte sein Fahrzeug konta... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs5
Rechtssatz: 1.) Der Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO umfaßt neben dem Vorweisen eines Lichtbildausweises auch die Bekanntgabe der Beschäftigung der Unfallsbeteiligten. Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen. 2.) Aus welchem Grunde ein korrekter Identitätsnachweis unterblieben ist, hat keinen Einfluß auf die Strafbarkeit der Unterlassung einer Verständigung der nä... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin (Walter) A und Mario B - die im Ersturteil aufscheinende Schreibweise: D ist, wie sich aus einer vom Obersten Gerichtshof eingeholten ex-offo Geburtsurkunde ergibt, nicht zutreffend - des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 129 Z. 1 StGB (Punkt I des Schuldspruchs), A überdies der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt II) sowie der versuchten Täuschung nach §§ 15, 1... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5 Z3.1AKIB Art6 Abs2StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3VK 1995 Art7.3.2ZPO §503 Z4 E4c22
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungspflicht dann, wenn er einen von ihm verursachten Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle verspätet (oder gar nicht) meldet, sofern er zur sofortigen Anzeigeerstattung nach § 4 StVO verpflichtet ist und im konkreten Fall etwas verabsäumt wurde, das zu... mehr lesen...
Der Kläger erlitt am 26. Dezember 1976 auf der Bundesstraße Nr. 55 mit dem von ihm gelenkten, bei der beklagten Partei kaskoversicherten PKW der Type Peugeot 504 GL einen Unfall, bei dem dieses Fahrzeug beschädigt wurde. Er begehrt mit der vorliegenden Klage - nach einer Klagseinschränkung - die Zahlung des der Höhe nach außer Streit stehenden Betrages von 48 765 S samt Anhang an Reparatur- und Abschleppkosten (abzüglich eines Selbstbehaltes von 5%). Die beklagte Partei beantragte K... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs5
Rechtssatz: Die Identität ist nachgewiesen, wenn die an einem Unfall beteiligten Personen einander ihren Namen, Beruf und Adresse angeben. Die Tatsache, daß einem Unfallbeteiligten der Name des anderen bekannt ist, genügt als Identitätsnachweis nicht. VwGH vom 19.01.1965, Z 222/64; Veröff: ZVR 1965/215 S 234 Entscheidungstexte 7 Ob 72/76 Entscheidungstext OGH 13... mehr lesen...
Der Kläger war am 10. März 1973 mit seinem Pkw bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Mit diesem PKW verschuldete er an dem genannten Tag um zirka 19.45 Uhr in St. Oswald bei Plankenwart einen Verkehrsunfall, bei dem Alois H als Radfahrer lebensgefährlich verletzt wurde. Der Radfahrer erlag in der Folge seinen Verletzungen. Wegen dieses Unfalles wurde der Kläger rechtskräftig des Vergehens nach § 335 StG schuldig erkannt. Hiebei wurde davon ausgegangen, daß der Kläger den sei... mehr lesen...
Der Kläger erlitt am 10. November 1974 gegen 3.30 Uhr früh mit dem von ihm gelenkten Pkw der Type Ford Capri XL in Mannersdorf am Leithagebirge einen Unfall, bei dem dieses Fahrzeug beschädigt wurde. Die beklagte Partei war der Haftpflicht- und Kaskoversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die beklagte Partei für diesen Unfall hinsichtlich der Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die voraussichtlichen ... mehr lesen...
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden, und zwar nur im Vermögen einer Person, entstanden ist, besteht für letztere keine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gedarmeriedienststelle. - Die Verpflichtung zur Meldung einer Sachbeschädigung setzt das Wissen um diese voraus; die bloße Tatsache einer Beschädigung allein bewirkt noch keine Meldepflicht. VwGH vom 09.09.1... mehr lesen...
Norm: AKIB Art6 Abs2 Z2StVO §4 Abs5VK 1995 Art7.3.2
Rechtssatz: Keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kaskoversicherten, die Gendarmerie vom Unfallshergang zu verständigen (nur eigener Sachschaden). Entscheidungstexte 7 Ob 236/74 Entscheidungstext OGH 16.01.1975 7 Ob 236/74 Veröff: ZVR 1975/202 S 280 = VersR 1976,744 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs2AKIB Art6 Abs2 Z2AKB §7 Abs2 IAKB §8 Abs1StVO §4 Abs5StVO §48 Abs2VersVG §12 Abs3VersVG §61
Rechtssatz: Keine grobe Fahrlässigkeit, wenn eine Geschwindigkeitseinschränkungstafel auf der linken statt auf der rechten Seite der Fahrtrichtung angebracht ist und der Lenker, der die Strecke nicht kennt, zu spät bremst, weil er die Tafel zu spät bemerkt, dies auch dann, wenn er mit überhöhter, aber in Anbetracht der freien und zunä... mehr lesen...
Norm: AKB §7 I Abs2StVO §4 Abs5
Rechtssatz: Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können. Entscheidungstexte 7 Ob 45/67 Ents... mehr lesen...