Norm
StVO §4 Abs5Rechtssatz
1.) Der Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO umfaßt neben dem Vorweisen eines Lichtbildausweises auch die Bekanntgabe der Beschäftigung der Unfallsbeteiligten. Die Übergabe etwa einer Versicherungskarte vermag dieses Erfordernis nicht zu erfüllen.
2.) Aus welchem Grunde ein korrekter Identitätsnachweis unterblieben ist, hat keinen Einfluß auf die Strafbarkeit der Unterlassung einer Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle.
VwGH vom 10.09.1980; VwGH 808/80; Veröff: ZVR 1982/6 S 7
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0074197Dokumentnummer
JJR_19820420_OGH0002_0100OS00015_8200000_001