Norm
AKB §7 I Abs2Rechtssatz
Bei geringfügiger Beschädigung eines Zaunes bei Nacht genügt es, wenn die Sicherheitsbehörde am nächsten Morgen verständigt wird; dies gilt umso mehr, wenn durch die Unterlassung der sofortigen Meldung im konkreten Fall nichts verabsäumt wurde, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich hätte sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074589Dokumentnummer
JJR_19670412_OGH0002_0070OB00045_6700000_001