Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Dezember 1991 wurde über die Beschwerdeführerin wegen einer am 19. September 1990 gegen 6.45 Uhr in Klagenfurt an einem näher bezeichneten Ort als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws begangenen Übertretung nach § 38 Abs. 4 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt. Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwer... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4;VwGG §33a;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992030079.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 38 Abs. 4 dritter Satz StVO 1960 für schuldig befunden, weil er zur angegebenen Zeit am angeführten Tatort in Wien als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "eine bei Grünlicht der Fußgängerampel ordnungsgemäß die Fahrbahn überquerende Fußgängerin durch" seinen "Abbiegevorgang behindert und gefährdet" habe. Über den Beschwerdeführer wu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4;VStG §19;
Rechtssatz: Der Vorwurf gegen einen Fahrzeuglenker, einen auf einem Zebrastreifen befindlichen Fußgänger einerseits behindert zu haben, weil dieser wegen des einbiegenden Fahrzeuges die Überquerung des Fußgängerüberganges nicht fortsetzen konnte, andererseits diesen Fußgänger auch gefährdet zu haben, weil dieser infolg... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4;StVO 1960 §76 Abs3;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 StVO iVm § 76 Abs 3 StVO genügt im
Spruch: zur Frage "wodurch" die Fußgänger behindert worden seien die Antwort, dass diese beim Lenken eines Pkw's erfolgt ist. Einer näheren Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fuß... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Oktober 1984 wurde der Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs. 4 StVO 1960 (zu 1.) und nach § 52 Z. 14 leg. cit. (zu 3.) schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er „am 21. 6. 1983, um 21.30 Uhr, in Wien 17., Hernalser Hauptstraße, Kreuzung Wattgasse, stadtauswärts fahrend, als Lenker des PKW .......) vor der Kreuzung Hernalser Hauptstraße/Wattgasse bei der Haltelinie angehalten hat, o... mehr lesen...
Index: Verwaltungsverfahren - VStG40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4VStG §44a litaVStG §44a Z1 implizit Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/02/0494 E 30. Mai 1984 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Spruchfassung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 ist bei der Übertretung nach § 38 Abs 4 StVO der Satzteil "wenn es die Verkehrslage zulässt" nicht erforderlich. ... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 1981, zugestellt dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1981, wurde diesem unter anderem zum Vorwurf gemacht, er habe am 3. Februar 1981 um 4.30 Uhr in Wien 2, Praterstern nächst Praterstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und vorschriftswidrig die Nebelscheinwerfer verwendet; ferner habe er das Grünlicht einer Verkehrsampel nicht beachtet, er habe bei der Ampel Praterstern bei Grünlicht die Fahrt nich... mehr lesen...
Index: KFG40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §38 Abs4VStG §44a litaVStG §44a Z1 implizit Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):83/02/0498
Rechtssatz: Bei der Spruchfassung im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 ist bei der Übertretung nach § 38 Abs 4 StVO der Satzteil "wenn es die Verkehrslage zulässt" nicht erforderlich. ... mehr lesen...