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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §38 Abs4;Rechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 StVO iVm § 76 Abs 3 StVO genügt im Spruch zur Frage "wodurch" die Fußgänger behindert worden seien die Antwort, dass diese beim Lenken eines Pkw's erfolgt ist. Einer näheren Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fußgänger (welche Regelung für diese beim Überqueren gegolten habe) bedarf es im Spruch gleichfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020070.X02Im RIS seit
30.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018