TE Vwgh Erkenntnis 1984/5/30 83/02/0494

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Veröffentlicht am 30.05.1984
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Index

KFG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FinStrG §55 Abs4 implizit
KFG 1967 §99 Abs5
StVO 1960 §2 Abs1 Z26
StVO 1960 §2 Abs1 Z27
StVO 1960 §38 Abs4
VStG §32 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
83/02/0498

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Jurasek und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerden des EL in W, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV, Brucknerstraße 4, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 9. September 1983, Zl. MA 70-X/L 59/82/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2. des Landeshauptmannes von Wien vom 9. September 1983, Zl. MA 70-IX/L 256/81/Str., betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. Februar 1981, zugestellt dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1981, wurde diesem unter anderem zum Vorwurf gemacht, er habe am 3. Februar 1981 um 4.30 Uhr in Wien 2, Praterstern nächst Praterstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und vorschriftswidrig die Nebelscheinwerfer verwendet; ferner habe er das Grünlicht einer Verkehrsampel nicht beachtet, er habe bei der Ampel Praterstern bei Grünlicht die Fahrt nicht fortgesetzt, sondern sich mit einem Fahrgast unterhalten. Dadurch seien Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) und nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen worden; es wurden Geld- und Ersatzarreststrafen verhängt. Infolge rechtzeitigen Einspruches des Beschwerdeführers wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

In dessen Verlauf wurde am 4. Juni 1981 CH als Zeugin vernommen. Sie gab unter anderem an, in das von ihr bestellte Taxi des Beschwerdeführers in Wien 2, Franzensbrückenstraße 13, eingestiegen zu sein. Zunächst sei das Taxi zum Radetzkyplatz gefahren, dann wieder zurück über die Franzensbrückenstraße zum Praterstern. Dort habe ein anderer Fahrgast aussteigen wollen. Da die Ampel gerade Rot gezeigt habe, sei auch die Zeugin ausgestiegen. Sie habe gezahlt, dann habe die Ampel auf Grün geschaltet, gerade, als die Zeugin beim Zahlen war. Der andere Fahrgast und sie seien gleichzeitig ausgestiegen.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Oktober 1981 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Februar 1981 um 4.30 Uhr in Wien 2, Praterstern nächst Praterstraße, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und habe 1. die Nebelscheinwerfer vorschriftswidrig verwendet und 2. trotz Grünlichtes bei einer Verkehrsampel die Fahrt nicht fortgesetzt, er habe bei der Ampel Praterstern die Fahrt bei Grünlicht nicht fortgesetzt, sondern habe sich mit einem Fahrgast unterhalten. Dadurch habe der Beschwerdeführer zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 5 KFG, zu 2) eine solche nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 4 StVO begangen. Zu 1) wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe achtzehn Stunden), zu 2) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Verwaltungsübertretungen seien durch die Anzeige auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung, das Teilgeständnis des Beschwerdeführers und zwei Berichte des meldungslegenden Sicherheitswachebeamten erwiesen.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrte der Beschwerdeführer auf seiner schon in erster Instanz vertretenen Ansicht, die Verwendung der Nebelscheinwerfer sei wegen Ausfalles des rechten Scheinwerfers für das Abblendlicht erforderlich gewesen, es sei Notstand oder ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen. Hinsichtlich der Nichtbeachtung des Grünlichtes liege eine schikanöse Amtshandlung des Sicherheitswachebeamten vor; entgegen den erhobenen Vorwürfen habe der Beschwerdeführer nur einige Sekunden während der Grünphase angehalten, um einem Fahrgast das Aussteigen zu ermöglichen.

Die Berufungsbehörden veranlaßten die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch zweimalige Vernehmung des Meldungslegenden Sicherheitswachebeamten als Zeugen; ferner wurde die Zeugin CH nochmals vernommen, auch wurde ein weiterer Sicherheitswachebeamter als Zeuge vernommen.

Sodann ergingen unter demselben Datum Berufungsbescheide einerseits der Wiener Landesregierung, andererseits des Landeshauptmannes von Wien, entsprechend der verschiedenen Vollzugszuständigkeit in Angelegenheiten der Straßenverkehrsordnung einerseits, des Kraftfahrgesetzes andererseits.

Die Wiener Landesregierung bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis, soweit es die Übertretung der Straßenverkehrsordnung betraf, in der Schuldfrage mit der Ergänzung, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

„Der Beschuldigte, Herr EL, hat am 3.2.1981, um 4.30 Uhr, in Wien 2, Praterstern Kreuzung Franzensbrückenstraße den Pkw W nnn gelenkt und trotz Grünlichtes der Verkehrsampel die Fahrt nicht fortgesetzt, obwohl es die Verkehrslage zuließ.“

Die Geldstrafe wurde auf S 600,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) herabgesetzt. In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, laut Anzeige des Meldungslegers, die durch seinen Bericht und seine Zeugenaussage untermauert werde, habe der Beschwerdeführer während der gesamten Grünphase der Verkehrslichtsignalanlage die Fahrt nicht fortgesetzt, sondern habe sich mit einem Fahrgast unterhalten. Auch der zweite Sicherheitswachebeamte habe als Zeuge ausgesagt, der Beschwerdeführer sei „jedenfalls die gesamte Grünphase gestanden“. Beide Sicherheitswachebeamte hätten sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden, weshalb ihnen eine richtige Feststellung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer seine Fahrt bei Grünlicht nicht fortgesetzt habe, obwohl dies die Verkehrslage zugelassen hätte, ohne weiteres zumutbar sei. Somit stünden der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten die übereinstimmenden Feststellungen von zwei Straßenaufsichtsorganen entgegen. Sodann erfolgen Ausführungen über die Wahrheitspflicht von Zeugen und über deren Mangel bei einem Beschuldigten. Daß der Beschwerdeführer als Taxilenker gezwungen gewesen sei, die Fahrgäste aussteigen zu lassen, ergebe sich, objektiv gesehen, nicht. Insbesondere gehe dies nicht aus dem laut Behauptung des Beschwerdeführers von den beiden Fahrgästen geäußerten überraschenden Wunsch, auszusteigen, hervor. Der Beschwerdeführer habe gar nicht versucht, die Fahrgäste an einem anderen Ort aussteigen zu lassen. Im übrigen hätte ein solches Aussteigen nur einige Sekunden gebraucht, ein solch kurzes Halten sei jedoch „als widerlegt anzusehen“. Auch die Aussage der Zeugin CH stünde den Feststellungen der beiden Sicherheitswachebeamten nicht entgegen, gebe jene doch an, daß der Beschwerdeführer zirka eine Minute lang in der Grünphase gestanden sei. Daher sei die Tat als erwiesen anzunehmen. Die Ergänzung im Spruch habe einer genaueren Tatumschreibung gedient. Die aktenkundige Ortsangabe sei unbestritten geblieben. Die Strafe sei herabgesetzt worden, da der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und da seine Einkommensverhältnisse bei gegebener Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten für ein Kind ungünstig seien. Eine weitere Herabsetzung der Strafe sei nicht in Betracht gekommen, die bestrafte Unterlassung schädige in nicht unerheblichem Maß das an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat sei nicht gerade gering. Die Einhaltung der Vorschrift hätte keine besondere Aufmerksamkeit erfordert, die Verwirklichung des Tatbestandes hätte nicht nur schwer vermieden werden können.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten habe:

„Der Beschuldigte, Herr EL, hat am 3.2.1981, um 4.30 Uhr, (nach erfolgter Fahrzeugkontrolle), in Wien 2, Praterstern nächst Praterstraße den Pkw W nnn gelenkt und hiebei die Nebelscheinwerfer des Pkw eingeschaltet, somit verwendet, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel u. dergleichen oder eine enge oder kurvenreiche Straße vorlag.“

In der Begründung wurde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeführt, die Tatsache der Verwendung der Nebelscheinwerfer sei unbestritten, der Beschwerdeführer habe diese Verwendung damit begründet, daß das Abblendlicht ausgefallen sei und daß Dunkelheit geherrscht habe. Nach den Angaben des Meldungslegers in seinem Bericht und in seiner Zeugenaussage sei aber bei vorhandener Straßenbeleuchtung das Begrenzungslicht ausreichend gewesen. Dieses dürfe gemäß § 99 Abs. 3 KFG bei ausreichender Straßenbeleuchtung im Ortsgebiet verwendet werden. Was diese Tatfrage anlange, folge die Berufungsbehörde den Angaben des Meldungslegers; ein Zeuge stehe unter Wahrheitspflicht, ein Beschuldigter aber nicht. Geschulten Straßenaufsichtsorganen müsse zugebilligt werden, mit Sicherheit feststellen zu können, daß das Begrenzungslicht unter den gegebenen Umständen ausreiche. Irgendwelche konkreten Umstände, weshalb die Straßenbeleuchtung nicht ausreichend gewesen sei, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Er behaupte nur, die Verwendung der Nebelscheinwerfer habe entgegenkommenden Straßenbenützern das Herannahen seines Fahrzeuges anzeigen sollen, dies auch deshalb, weil das Abblendlicht ausgefallen gewesen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei auch insofern unschlüssig, als er angebe, in weiterer Folge nun doch mit Begrenzungslicht gefahren zu sein. Wenn der Beschwerdeführer zur Einsicht gekommen wäre, daß das Begrenzungslicht nicht ausreiche, hätte er eher auf eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges verzichten müssen, als vorschriftswidrig die Nebelscheinwerfer zu verwenden. Später sei der Beschwerdeführer dann doch bloß mit Begrenzungslicht gefahren. Das sei ein weiteres Indiz dafür, daß die Beleuchtungsverhältnisse am Tatort die bloße Verwendung von Begrenzungslicht zugelassen hätten. Aus diesem Grund seien alle diesbezüglichen Beweisanträge als unerheblich abzulehnen gewesen. Die Tat sei daher als erwiesen anzusehen.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich zwei Beschwerden des Beschwerdeführers, jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Am 30. Jänner 1984 legte der Landeshauptmann von Wien die Verwaltungsstrafakten unter Anschluß einer Gegenschrift, in der Abweisung der Beschwerde beantragt wird, vor. Sodann wurden die Verwaltungsstrafakten dem Amt der Wiener Landesregierung auf dessen Ersuchen rückgemittelt. Am 12. März 1984 legte die Wiener Landesregierung die Verwaltungsstrafakten unter Anschluß einer Gegenschrift, in der Abweisung der Beschwerde beantragt wird, vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960:

Gemäß § 38 Abs. 4 StVO gilt grünes Licht als Zeichen für freie Fahrt. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen.

In der als Verfolgungshandlung rechtzeitigen Strafverfügung vom 17. Februar 1981 war dem Beschwerdeführer diesbezüglich zum Vorwurf gemacht worden, er habe das Grünlicht einer Verkehrsampel nicht beachtet, er habe bei der Ampel Praterstern (nächst Praterstraße) bei Grünlicht die Fahrt nicht fortgesetzt, sondern habe sich mit einem Fahrgast unterhalten.

Außerhalb der Frist zur Strafverfolgung umschrieb die Berufungsbehörde einerseits den Tatort neu mit „Wien 2, Praterstern Kreuzung Franzensbrückenstraße“, und fügte andererseits hinzu, der Beschwerdeführer habe trotz Grünlichtes der Verkehrsampel die Fahrt nicht fortgesetzt, obwohl es die Verkehrslage zugelassen habe.

Der Beschwerdeführer will in beiden Punkten - einerseits hinsichtlich des Tatortes, andererseits hinsichtlich des Beisatzes „obwohl es die Verkehrslage zuließ“, Verfolgungsverjährung eingetreten wissen.

Er hat damit aber in beiden Punkten Unrecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der Strafverfügung verfolgte Tatort „Praterstern nächst Praterstraße“ mit dem im Berufungsbescheid umschriebenen Tatort „Praterstern Kreuzung Franzensbrückenstraße“ ident ist.

Es liegt im Hinblick auf jenen Tatort, den die Berufungsbehörde als erwiesen annahm, eine rechtzeitige Verfolgungshandlung in der oben erwähnten Zeugenaussage der CH vom 4. Juni 1981 vor. Aus dem Gesamtzusammenhang ihrer Darstellung ergibt sich eindeutig, daß das Anhalten des Fahrzeuges des Beschwerdeführers vor jener Straßeneinmündung in den Praterstern erfolgte, die dem Verlauf der Franzensbrückenstraße entspricht. Eine Zeugenvernehmung ist aber eine geeignete Verfolgungshandlung (vgl. Erkenntnis vom 15. März 1973, Slg. N.F. Nr. 8384/A). Daß hinsichtlich der Übertretung nach § 38 Abs. 4 StVO in den Spruchteil gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 ausdrücklich, ausschließlich und jedenfalls die Worte „wenn es die Verkehrslage zuläßt“ aufzunehmen seien, entspricht nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daß aber der Beschwerdeführer ohne gerechtfertigten Grund vor der Verkehrsampel trotz Grünlichtes anhielt, ergibt sich aus dem rechtzeitigen Vorwurf in der Strafverfügung, er habe die Fahrt nicht fortgesetzt, sondern sich mit einem Fahrgast unterhalten. Daß das Stehenbleiben des Pkw des Beschwerdeführers bei Grünlicht verkehrsbedingt war, wurde nicht behauptet. Der weiteren Rüge, der meldungslegende Sicherheitswachebeamte habe in seiner ersten Zeugenvernehmung vom 17. Februar 1982 „den Tatvorwurf nicht mit eigenen Worten angegeben, sondern auf die schriftliche Anzeige und seinen selbstverfaßten schriftlichen Bericht Bezug genommen“, ist zu erwidern, daß laut Zeugenaussage dieser Meldungsleger sich an den Vorfall sehr wohl erinnern konnte. Keine Verfahrensbestimmung verbietet es in allgemeiner Weise, in einer Zeugenaussage auf bisherige im Akt enthaltene Depositionen zu verweisen.

Hinsichtlich der Rüge, die Berufungsbehörde habe es unterlassen, die Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzarreststrafe zu begründen, fehlt dem Beschwerdeführer jede Beschwer, weil er durch diese Herabsetzungen nur begünstigt wurde.

Aber auch die Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt:

Der Beschwerdeführer ist wegen der Dauer des Haltens bestraft worden und wegen des Mangels eines gerechtfertigten Anlasses hiezu. Darüber hinaus war nach der Rechtslage zur Tatzeit das Zum-Stillstand-Bringen eines Taxis entgegen sonstigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Zwecke, Fahrgäste aussteigen zu lassen, nicht als verkehrsbedingtes Anhalten, sondern als Halten zu qualifizieren. (Erkenntnis vom 16. März 1983, Zl. 82/03/0143.)

Das weitere Vorbringen, wohl unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattet, aber inhaltlich eine Rechtsrüge darstellend, kann sich unmittelbar auf überhaupt keine im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung stützen, wenn nämlich der Beschwerdeführer meint, es sei in diesem Verfahren eine „Einstellung ... wegen Geringfügigkeit“ vorgesehen. Daß aber die Voraussetzungen des § 21 VStG 1950 nicht vorlagen, ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zur Strafbemessungsfrage.

Somit erweist sich die wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung erhobene Beschwerde als unbegründet.

2. Zur Übertretung des Kraftfahrgesetzes:

Der Verwaltungsgerichtshof ist zunächst der Ansicht, daß die Tatortumschreibung „Praterstern nächst Praterstraße“ ausreichend ist, weil die Praterstraße eine der mehreren in den Praterstern einmündenden Straßen darstellt. Jener Tatort, den die Berufungsbehörde in ihrer Neufassung des Spruches annahm, war bereits in der Strafverfügung enthalten und wurde somit rechtzeitig in Verfolgung gezogen. Es ist somit unrichtig, daß die Berufungsbehörde die Tatortumschreibung neu gefaßt habe.

Sofern dieser Vorwurf aber jene Tatumschreibung durch die Berufungsbehörde erfassen sollte, daß der Beschwerdeführer die Nebelscheinwerfer des Pkws eingeschaltet, somit verwendet habe, obwohl keine Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel u. dergleichen oder eine enge oder kurvenreiche Straße vorgelegen sei, so ist auf folgendes zu verweisen:

Gemäß § 99 Abs. 5 KFG sind bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel u. dergleichen, Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden. ... Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen ... verwendet werden.

Die als Verfolgungshandlung rechtzeitige, bereits mehrfach erwähnte, Strafverfügung hat dem Beschwerdeführer das „vorschriftswidrige“ Verwenden der Nebelscheinwerfer zum Vorwurf gemacht. Dies ist eine genügende Umschreibung des dem § 44 a lit. a VStG 1950 entsprechenden Spruchteiles (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 11. Februar 1981, Zl. 03/3198/80, womit eine Beschwerde gegen einen schlechthin bestätigenden Berufungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, wobei das erstinstanzliche Straferkenntnis gelautet hatte, der Beschwerdeführer habe zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt „und dabei die Breitstrahler verwendet, obwohl kein im Gesetz bestimmter Grund für diese Verwendung vorhanden gewesen sei“).

Was die weitere Rüge anlangt, der Meldungsleger habe in seiner Zeugenaussage den bestimmten Tatvorwurf nicht wiederholt, so kann auf die obigen Ausführungen zur Übertretung der Straßenverkehrsordnung verwiesen werden, weil es sich ja um ein- und dieselbe Zeugenaussage des Meldungslegers handelt.

Die belangte Behörde hat auch die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, es sei ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund für die Verwendung der Nebelscheinwerfer vorgelegen, ohne Rechtsirrtum verneint. Wie der Verwaltungsgerichtshof im letztzitierten Erkenntnis ausgeführt hat, ist bei Ausfall des Abblendlichtes bei ausreichender Straßenbeleuchtung, falls keine Sichtbehinderung besteht, allein das Begrenzungslicht einzuschalten.

Innerhalb der Verfahrensrüge wurde die Unterlassung der Überprüfung der Sichtverhältnisse durch einen Ortsaugenschein geltend gemacht. Gerade mit der Frage der ausreichenden Straßenbeleuchtung hat sich die belangte Behörde, wie oben aufgezeigt, eingehend beschäftigt. Was eine Anfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gebracht hätte, ist deshalb unerfindlich, weil im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorkam, daß zur Tatzeit am Tatort Regen, Schneefall, Nebel oder andere gleichartige Sichtbehinderungen gegeben gewesen wären und im übrigen solches auch vom Beschwerdeführer nie behauptet wurde.

Der behauptete Widerspruch in der Frage, ob der Beschwerdeführer die Nebelscheinwerfer erst nach Beendigung der Amtshandlung oder schon vorher eingeschaltet gehabt hätte, ist unwesentlich. Die Strafbarkeit dieser Tat ist nicht davon abhängig, ob sie während oder nach Beendigung einer Amtshandlung gesetzt wurde.

Somit erweist sich auch die wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes erhobene Beschwerde als nicht begründet.

Beide Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Von der beantragten Durchführung mündlicher Verhandlungen konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit.a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wie aus dem oben Dargestellten hervorgeht, wurden die Verwaltungsstrafakten zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils von den beiden belangten Behörden gesondert vorgelegt.

Wien, am 30. Mai 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020494.X00

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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