Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.08.2007 zumindest in der Zeit von 18.58 Uhr bis 19.10 Uhr seinen PKW der Marke Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) im westlichen Bereich des Objektes in G, G 32, Grundstück Nr. 477/4, KG W, widerrechtlich abgestellt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 29 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpoli... mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 29b Abs 2 und 3 StVO aufgezählten Erleichterungen beim Halten und Parken, die dem Besitzer eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen zustehen, können auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) nicht in Anspruch genommen werden. So enthält § 26 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG, wonach Freiflächen, die dem Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder dafür bestimmt sind, ständig frei gehalten werden müssen, keine gleichartigen Erleichterungen. ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 28.10.2002, GZ.: 15.1 2674/2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 30.4.2002 um 17.25 Uhr im Ortsgebiet H als Lenker des Kraftfahrzeuges einen Gehsteig benützt, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeug aller Art verboten sei. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 4 StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Geldstrafe von ? 30,-- ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erleichterungen nach § 29b StVO für das Halten und Parken durch dauernd stark gehbehinderte Personen sehen keine generelle Ausnahme von der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO vor, wonach mit Fahrzeugen am Gehsteig nicht gehalten werden darf. Die Breite des Gehsteiges (angeblich ca 3 m) ist für das Halteverbot auf Gehsteigen (sofern es sich um kein Fahrrad handelt) irrelevant. Auch wenn die Behindertenparkplätze in der Nähe besetzt gewesen sein sollten, wäre der Berufungswerber n... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 2.5.2001, GZ.: 15.1 1834/2001, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 5.12.2000 von 17.30 Uhr bis 18.15 Uhr in Semriach auf der L 318 auf Höhe des Hauses Nr. 51 mit dem Kraftfahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" ausgenommen Ladetätigkeit gehalten. Während der angeführten Zeit sei keine Ladetätigkeit durchgeführt worden. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 l... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 29 b Abs 2 StVO, wonach Inhaber eines Ausweises über eine dauernd starke Gehbehinderung mit den von ihnen gelenkten Fahrzeugen im Bereich des Vorschriftszeichens Halten und Parken verboten nur solange halten dürfen, als die Tätigkeit zum Ein- und Aussteigen einschließlich des Aus- und Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe dauert, gilt auch dann, wenn vor diesem Halte- und Parkverbot Ladetätigkeiten ausgenommen sind. Vgl § 29 Abs 3 lit d StVO,... mehr lesen...