Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn D G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14.01.2008, GZ: 032909/2007-3, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit ? 70,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) neu bemessen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?
7,00; Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.08.2007 zumindest in der Zeit von 18.58 Uhr bis 19.10 Uhr seinen PKW der Marke Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) im westlichen Bereich des Objektes in G, G 32, Grundstück Nr. 477/4, KG W, widerrechtlich abgestellt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 29 Abs 1 iVm § 26 Abs 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 idgF wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von ?
150,00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen und zusammengefasst vorgebracht, dass er sein Fahrzeug so abgestellt hätte, dass jederzeit der ungehinderte Zugang zu den genannten Objekten möglich gewesen sei. Auch habe er weder Fluchtwege, Zugänge noch Hydranten verstellt, behindert oder sonst wie unbenutzbar gemacht. Er habe lediglich seinen behinderten Sohn und anschließend dessen Rollstuhl und das Gepäck in die Wohnung seiner Mutter in diesem Objekt gebracht, danach die Windel des Sohnes gewechselt und anschließend das Fahrzeug auf einem regulären Parkplatz abgestellt. Während dieser Zeit sei deutlich sichtbar der Behindertenausweis hinter der Windschutzscheibe angebracht gewesen. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark legt der gegenständlichen Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 Z 1 und 3 VStG aufgrund der Aktenlage und sohin ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung getroffen werden konnte, folgende Erwägungen zu Grunde: Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 23.08.2007 zumindest in der Zeit von 18.58 Uhr bis 19.10 Uhr den PKW der Marke Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) im westlichen Bereich des Objektes in G, G 32, abgestellt hat. Dies wurde von zwei Organen des Magistrates Graz - Feuerpolizei anlässlich einer feuerpolizeilichen Erhebung am 23.08.2007 festgestellt. Da sie innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von zwölf Minuten keine Bewegungen im Bereich des beobachteten Fahrzeuges wahrnahmen, wurde in der Folge unter Anschluss eines angefertigten Lichtbildes und eines Auszuges aus dem Katasterplan mit dem eingezeichneten Abstellort die das gegenständliche Verfahren einleitende Anzeige erstattete. Diese Feststellungen waren aufgrund des im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu treffen. Dass das Fahrzeug mit einem Behindertenausweis gekennzeichnet war, ist aufgrund der nachstehend angeführten Erwägungen rechtlich ohne Belang. Rechtliche Beurteilung Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten: Gemäß § 9 Abs 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 sind bei Gebäuden, die mehr als 25,0 Meter von befahrbaren öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen, sowie für Gebäude nach Abs 2, für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigte Zufahrten vorzusehen. Sie müssen eine Mindestbreite von 3,5 Metern und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens 4,0 Meter haben. Gemäß Abs 2 dieser gesetzlichen Bestimmung sind bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12,0 Meter über dem tiefsten Geländepunkt liegt, mindestens an einer Längsseite, bei Hochhäusern an zwei Längsseiten des Gebäudes, Plätze in einer Mindestbreite von 4,0 Meter vorzusehen, die das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3,0 Meter und höchstens 10,0 Meter von den äußersten Außenwänden ermöglichen. Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes ständig freizuhalten und als solche in dauerhafter Art zu kennzeichnen. Sie müssen für Einsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragbar sein. Gemäß § 26 Abs 1 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 56/2006 (im Folgenden FeuerpolG) sind Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung stellen gemäß § 29 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu 2.180,00 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kennzeichnung einer Feuerwehraufstellfläche bzw. -zufahrt in jeder beliebigen Form erfolgen kann und überhaupt nur in jenen Fällen erforderlich ist, in denen das Gebot der Freihaltung dieser Fläche nicht ohnedies gegeben ist. Mangels eines entsprechenden Verweises im Feuerpolizeigesetz ist eine allenfalls erforderliche Kennzeichnung nicht nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung 1960 vorzunehmen bzw. zu beurteilen. Zum Berufungsvorbringen wird bemerkt, dass die Halte- und Parkprivilegien von Inhabern eines Ausweises für gehbehinderte Personen gemäß § 29b StVO in den Abs 2 und 3 dieser gesetzlichen Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Demnach dürfen gemäß § 29b Abs 2 StVO Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen Halten und Parken verboten ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl und dergleichen) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten. Gemäß § 29b Abs 3 StVO dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 ferner das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen Parken verboten ein Parkverbot kundgemacht ist, b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Da das beanstandete Fahrzeug zur Tatzeit im Bereich einer nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes eingerichteten Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge abgestellt war und nicht im Bereich eines nach den Bestimmungen der StVO verordneten Halte- oder Parkverbotes können die im § 29b StVO festgelegten Vergünstigungen grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Um jedoch Härtefälle zu vermeiden, wurde ein Beobachtungszeitraum von zwölf Minuten eingeführt, der ungefähr jenem Zeitraum entspricht, die ein Einsatzfahrzeug benötigt, um zum Einsatzort zu gelangen und der auch von Inhabern eines Behindertenausweises zum Aus- und Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der nötigen Behelfe genutzt werden kann. Da der Berufungswerber aber selbst vorbringt, er habe auch noch die Windeln seines Sohnes gewechselt und diese Tätigkeit selbst von der in § 29b Abs 2 StVO gewährten Vergünstigung nicht umfasst ist, hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass auch das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe das Fahrzeug so abgestellt, dass jederzeit der ungehinderte Zugang zu den genannten Objekten möglich war, den Berufungswerber im Hinblick auf den von einem Einsatzfahrzeug im Brandfalle benötigten Agitationsradius nicht zu exkulpieren vermag. Da Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge in ihrer gesamten Breite ständig freigehalten werden müssen, liegt nach herrschender Rechtsansicht eine Verwaltungsübertretung bereits dann vor, wenn ein Fahrzeug nicht zur Gänze sondern nur mit einem Teil in die Halteverbotszone hineinragt oder zur Tatzeit gerade kein Einsatzfahrzeug behindert wird. Strafbemessung Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 Stmk. FeuerpolG dient dem Schutz von Leib und Leben der Bewohner eines Gebäudes aber auch dem Schutz des Gebäudes als ganzem und soll gewährleisten, dass die Einsatzkräfte so rasch wie möglich zum Einsatzort gelangen und vor Ort Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Bränden getroffen werden können. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen keine vor; als mildernd war die Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Da zum Tatbestand der berufungsgegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt weder eines Schadens, noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in den betreffenden Verwaltungsvorschriften keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber vermochte mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass er alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um seinen gesetzlich auferlegten Pflichten nachkommen zu können. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint jedoch eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe vertretbar, da sich der Anlassfall doch von gleich gelagerten Fällen unterscheidet. Da die nunmehr verhängte Strafe jedoch sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst erscheint, konnte von deren konkreten Erhebung abgesehen werden. Lediglich ergänzend sei bemerkt, dass der Ausspruch einer Ermahnung nicht möglich war, da eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nur in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschuldigten ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft aber im Berufungsfall aus den angeführten Strafbemessungsgründen nicht zu.