Die im § 29b Abs 2 und 3 StVO aufgezählten Erleichterungen beim Halten und Parken, die dem Besitzer eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen zustehen, können auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) nicht in Anspruch genommen werden. So enthält § 26 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG, wonach Freiflächen, die dem Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder dafür bestimmt sind, ständig frei gehalten werden müssen, keine gleichartigen Erleichterungen.