RS UVS Steiermark 2008/04/10 30.17-18/2008

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Veröffentlicht am 10.04.2008
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Rechtssatz

Die im § 29b Abs 2 und 3 StVO aufgezählten Erleichterungen beim Halten und Parken, die dem Besitzer eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen zustehen, können auf einer Bewegungsfläche für Einsatzfahrzeuge (Abschleppzone) nicht in Anspruch genommen werden. So enthält § 26 Abs 1 Stmk FeuerpolizeiG, wonach Freiflächen, die dem Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen oder dafür bestimmt sind, ständig frei gehalten werden müssen, keine gleichartigen Erleichterungen.

Schlagworte
Abschleppzone Bewegungsfläche Einsatzfahrzeuge Ausweis Gehbehinderung halten parken
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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