Entscheidungsgründe: Am 1.7.1983 ereignete sich gegen 12.30 Uhr auf der Rohrbacher Bundesstraße im Ortsgebiet von Puchenau bei Km 3,95 ein Verkehrsunfall, an dem Johann H*** als Lenker eines LKW-Zuges der Klägerin, bestehend aus dem Zugwagen mit dem Kennzeichen L 17.436 und dem Anhänger (Tieflader) mit dem Kennzeichen L 37.294, und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen BB 5.247 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrz... mehr lesen...
Norm: StVO §26a Abs2
Rechtssatz: Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenk... mehr lesen...
Norm: StVO §26a Abs2
Rechtssatz: Bei der im Ortsgebiet geltenden Spezialvorschrift des § 26 a Abs 2 StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung im Sinne des § 19 StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in der Erleichterung des öffentlichen Kraft... mehr lesen...
Norm: StVO §26a Abs2
Rechtssatz: Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen strafgerichtlich verurteilten Omnibuslenker und Lastkraftwagenfahrer, der nicht im Sinne des § 26 a Abs 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagenzuges so verminderte, daß dem Omnibus das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle ermöglicht wurde, sondern stattdessen seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 10. 7. 1981 ereignete sich kurz nach 12,00 Uhr im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Vösendorfer Ortsstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W ***** und der Zweitbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen W ***** beteiligt waren. Die Erstbeklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der Kläger stieß bei dem Versuch, an dem in der Nähe einer Haltestelle angehaltenen Omnibus vorbeiz... mehr lesen...
Norm: BodenmarkierungsV §29 Abs1StVO §2 Abs1 Z26StVO §26a Abs2
Rechtssatz: Omnibushaltestellen im Sinne des § 29 Abs 1 BodenmarkierungsV sind Teil der Fahrbahn. Sie sind daher vom Fahrzeugverkehr mit den der StVO entsprechenden Einschränkung - etwa unter Bedachtnahme auf das Halteverbot und Parkverbot des § 24 Abs 1 lit e StVO - zu benützen. Steht im Ortsgebiet ein Linienbus im Bereich einer Haltestelle, um das Aussteigen und Einsteigen der Fah... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §26a Abs2
Rechtssatz: Zur Verschuldensaufteilung zwischen Personenkraftwagen - Lenker und Autobuslenker bei beiderseitigen Verstößen gegen § 26 a Abs 2 StVO. Entscheidungstexte 8 Ob 26/82 Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 26/82 Schlagworte Auto Pkw Kfz European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...