RS OGH 1987/8/27 8Ob26/87, 2Ob110/13k

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Norm

StVO §26a Abs2

Rechtssatz

Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. Der Lenker des nachkommenden Fahrzeuges darf sich keinesfalls bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf verlassen, dass der Omnibus beim Abfahren von der Haltestelle nur den rechten Fahrstreifen befahren werde.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 26/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 26/87
    Veröff: ZVR 1988/60 S 135
  • 2 Ob 110/13k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 110/13k
    nur: Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26 a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. (T1)
    Beisatz: Hier: Ein Fahrstreifen; dabei Linksüberholmanöver des nachkommenden Motorradfahrers. (T2)
    Beisatz: Hier: Zusätzlicher Kontrollblick des Busfahrers erforderlich, wenn die Linienführung nach dem Ausfahren aus der Haltestelle ein Linksabbiegemanöver verlangt (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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