RS OGH 1987/8/27 8Ob26/87, 2Ob110/13k

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Norm

StVO §26a Abs2

Rechtssatz

Bei der im Ortsgebiet geltenden Spezialvorschrift des § 26 a Abs 2 StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung im Sinne des § 19 StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs; allerdings soll der Omnibuslenker diese Erleichterung nicht verkehrsgefährdend durchsetzen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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