RS OGH 1987/8/27 8Ob26/87

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Norm

StVO §26a Abs2

Rechtssatz

Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen strafgerichtlich verurteilten Omnibuslenker und Lastkraftwagenfahrer, der nicht im Sinne des § 26 a Abs 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagenzuges so verminderte, daß dem Omnibus das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle ermöglicht wurde, sondern stattdessen seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0075103

Dokumentnummer

JJR_19870827_OGH0002_0080OB00026_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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