Norm: StVO §26 Abs3StVO §38 Abs5
Rechtssatz: Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu. Entscheidungstexte 2 Ob 30/93 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StVO §26 Abs3
Rechtssatz: Wenn der Lenker eines Einsatzfahrzeuges den Ort des Einsatzes unter Zurücklegung eines nach den Umständen zumutbaren Umweges erreichen kann, darf er somit eine Einbahnstraße in der Gegenrichtung nicht befahren. Entscheidungstexte 2 Ob 157/88 Entscheidungstext OGH 20.12.1988 2 Ob 157/88 Veröff: ZVR 1990/18 S 76 ... mehr lesen...
Norm: StVO §12 Abs1 1StVO §26 Abs3
Rechtssatz: Ein Fahrzeuglenker braucht mit dem Ausnahmefall des Befahrens der Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ein Einsatzfahrzeug nicht zu rechnen. Entscheidungstexte 8 Ob 48/78 Entscheidungstext OGH 14.03.1978 8 Ob 48/78 Veröff: ZVR 1978/301 S 357 2 Ob 67/78 Entscheidungstext... mehr lesen...