Norm
StVO §26 Abs3Rechtssatz
Wenn der Lenker eines Einsatzfahrzeuges den Ort des Einsatzes unter Zurücklegung eines nach den Umständen zumutbaren Umweges erreichen kann, darf er somit eine Einbahnstraße in der Gegenrichtung nicht befahren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0075096Dokumentnummer
JJR_19881220_OGH0002_0020OB00157_8800000_005