RS OGH 1993/5/27 2Ob30/93, 2Ob20/13z

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Norm

StVO §26 Abs3
StVO §38 Abs5

Rechtssatz

Der Lenker eines Einsatzfahrzeuges, der wegen Rotlichtes anhalten muss, darf erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er sich überzeugt hat, dass hiebei nicht Menschen gefährdet oder Sachen beschädigt werden; ein Vorrang gegenüber dem Querverkehr, für den grünes Licht gilt, kommt ihm nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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