IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. November 2021, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass - die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 23 Abs. 6 Straßenverkehr... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung wie folgt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Straferkenntnis der Bezirksha... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.04.2021 Norm: StVO 1960 §1 Abs1StVO 1960 §23 Abs6VStG 1991 §44a Z2
Rechtssatz: Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Bei einer Straße, die weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 30.04.2021 Norm: StVO 1960 §1 Abs1StVO 1960 §23 Abs6VStG 1991 §44a Z2
Rechtssatz: Für die Beurteilung einer vom allgemeinen Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen benutzbaren (Verkehrs-) Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1, zweiter Satz, StVO kommt es nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an diesem Straßengrund bzw an dieser Verk... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 30.04.2021 Norm: StVO 1960 §1 Abs1StVO 1960 §23 Abs6VStG 1991 §44a Z2
Rechtssatz: Allenfalls im Privateigentum stehende Teilflächen am Ende eines Weges, vermögen im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl VwGH 2009/02/0054) nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten (vgl VwGH 2013/02/0263). ... mehr lesen...