Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung einer vom allgemeinen Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen benutzbaren (Verkehrs-) Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1, zweiter Satz, StVO kommt es nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an diesem Straßengrund bzw an dieser Verkehrsfläche an.
Solange jedem Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Bedingungen die Zufahrt auf diese Fläche ermöglicht wird, ist von der Qualifikation dieser Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ auszugehen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021