RS Lvwg 2021/4/30 LVwG-S-2063/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §23 Abs6
VStG 1991 §44a Z2

Rechtssatz

Für die Beurteilung einer vom allgemeinen Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen benutzbaren (Verkehrs-) Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1, zweiter Satz, StVO kommt es nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an diesem Straßengrund bzw an dieser Verkehrsfläche an.

Solange jedem Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Bedingungen die Zufahrt auf diese Fläche ermöglicht wird, ist von der Qualifikation dieser Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ auszugehen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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