Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Bei einer Straße, die weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind, kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt (vgl OGH 9 ObA 32/13s).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021