Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.04.2021Norm
StVO 1960 §1 Abs1Rechtssatz
Allenfalls im Privateigentum stehende Teilflächen am Ende eines Weges, vermögen im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl VwGH 2009/02/0054) nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten (vgl VwGH 2013/02/0263).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020Zuletzt aktualisiert am
16.06.2021