TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/30 LVwG-S-2063/001-2020

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Entscheidungsdatum

30.04.2021

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §23 Abs6
VStG 1991 §44a Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15. September 2020, Zl. ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass

?    der Tatort zu lauten hat „Gemeindegebiet ***, auf dem nach der Landesstraße *** und im Anschluss an die Gemeindestraße (***) befindlichen Ladeplatz der B, nächst ***“,

?    die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 23 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ und

?    die Strafnorm zu lauten hat: „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“.

Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich € 10,-- (Mindestbeitrag) zu zahlen.

Die Revision wegen Verletzung in Rechten gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Auch sonst (für die weitere Partei im Verfahren) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 und Abs. 6 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.09.2020, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 23 Abs. 6 StVO 1960 nach § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,-- verhängt und (für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 26.03.2020, um 17:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, ***, nächst ***, Ladestelle der B, den Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen *** ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen hat, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben und dass auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer entsprechend dem vorliegenden Rückschein am 18.09.2020 durch Hinterlegung und Bereithalten ab diesem Datum zur Abholung zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat mit einem am 14.10.2020 bei der Behörde persönlich abgegebenen Schriftsatz, somit fristgerecht, Beschwerde gegen das Bezug habende Straferkenntnis erhoben.

Der Beschwerdeführer wendete im Wesentlichen ein, dass er seinen Anhänger weder auf der Landesstraße *** noch auf der nachfolgenden Gemeindestraße abgestellt habe, sondern auf dem nach der Gemeindestraße beginnenden und gekennzeichneten Ladeplatz der B, Betriebsstelle ***, also auf einer nicht öffentlichen Straße. Daher sei der § 23 Abs. 6 StVO nicht anwendbar.

Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Ansicht, dass die Gemeindestraße laut Lageplan der Marktgemeinde *** einen Meter nach der Hinweistafel „Ladeplatz der B“ ende. Daher sehe er den Ladeplatz als nicht öffentlich, sondern als privaten Grund an.

Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und bei Nichteinstellung des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen des Beschwerdeführers sowie durch Einvernahme des Zeugen C, weiters anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung der Beschwerdeführer verzichtete, Beweis erhoben wurde.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem polizeilichen Kennzeichen *** und hat am 26.03.2020, um 17:45 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf dem nach der Landesstraße *** und im Anschluss an die Gemeindestraße (***) befindlichen Ladeplatz der B, nächst ***, den Anhänger ohne Zugfahrzeug stehen gelassen, ohne dass während dieses Abstellens der Anhänger beladen oder entladen wurde und ohne dass sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen des Anhängers vorgelegen waren.

Bei der Bezug habenden Fläche, auf welcher der auf den Beschwerdeführer zugelassene Anhänger ohne Zugfahrzeug abgestellt war, handelte es sich um einen Ladeplatz der B im Gemeindegebiet ***, welcher sich nächst dem Bahnhof *** befindet und über die Landesstraße *** sowie über die Gemeindestraße (***) durch alle Lenker von (Kraft-)Fahrzeugen, insbesondere auch durch solche, die diese Ladestelle der B zum Be- und Entladen (Ladegleis: Gleis ***) nutzen, erreicht werden kann.

Die gegenständliche Fläche, welche zum Großteil asphaltiert ist (an einem Rand dieser Fläche ist eine Beschotterung), war in dem dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunkt nicht als Privatgrund, bezüglich welchem eine Zufahrt durch Fahrverbot, Sperre, Abschrankung, Hinweis auf Privatgrund samt Verbot der Benützung, verboten worden wäre, gekennzeichnet.

Die gegenständliche Fläche war ausschließlich mit einem Schild gekennzeichnet, auf welchem folgender Inhalt vermerkt war: „Ladeplatz B, Betriebsstelle: ***, Ladegleis: Gleis ***, im Notfall B verständigen: Notfallkoordinator BFZ *** ***“.

Der Beschwerdeführer hat vor dem verfahrensgegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt den Anhänger mit dem Kennzeichen *** am Rand der gegenständlichen Fläche der Ladestelle der B, welche vom gesamten Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen benutzt werden konnte, abgestellt gehabt und befand sich der Anhänger zum angelasteten Tatzeitpunkt vor Ort ohne Zugfahrzeug. Eine Be-oder Entladetätigkeit zum angelasteten Tatzeitpunkt laut Straferkenntnis wurde nicht durchgeführt. Ein sonstiger wichtiger Grund für das Abstellen des Anhängers ohne Zugfahrzeug lag nicht vor.

Betreffend den Beschwerdeführer wurden außer dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren noch zwei weitere Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt.

Sämtliche Straferkenntnisse zu den drei bei der Behörde durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren wurden dem Beschwerdeführer am 18.09.2020 durch Hinterlegen und Bereithalten zur Abholung ab diesem Datum zugestellt.

Die in den drei Straferkenntnissen dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitpunkte sind der 22.06.2020, der 05.07.2020 und der 26.03.2020 (verfahrensgegenständlich).

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen den jeweils angelasteten Tatzeitpunkten den Bezug habenden Anhänger ohne Zugfahrzeug jeweils erneut im gegenständlichen Bereich der Ladestelle der B abgestellt gehabt.

Beweiswürdigung:

Zu diesem Beweisergebnis gelangte das erkennende Gericht zweifelsfrei auf Grund der im Behördenakt enthaltenen Lichtbildausdrucke, insbesondere aber auch (bereits) auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers selbst, ebenso auf Grund der Aussage des als Zeugen vernommenen C.

Aus den vorliegenden Farblichtbildausdrucken ergab sich bereits, dass der Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen *** im Bereich der Ladestelle der B (am Rand) ohne Zugfahrzeug abgestellt war und dass dieser Bereich nicht durch Abschrankungen oder eine sonstige Absperrung bzw. durch eine Hinweis- oder Verbotstafel gekennzeichnet war, die Teilnehmer am Straßenverkehr von der Benützung dieser Fläche ausgeschlossen hätten.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergab sich weiters zweifelsfrei, dass er jeweils zwischen den in den Bezug habenden drei Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Tatzeitpunkten (26.03.2020, 22.06.2020, 05.07.2020) den Anhänger mit dem polizeilichen Kennzeichen ohne Zugfahrzeug (jeweils erneut) auf dieser Fläche abgestellt hatte.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), idF

BGBl. Nr. 159/1960, gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

§ 23 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013:

Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, idF BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist“

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1, zweiter Satz, StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH vom 22.02.2013, Zl. 2009/02/0054 u.a.).

Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (vgl. OGH zu GZ: 9 ObA 32/13 s vom 19.12.2013).

Für die Beurteilung einer vom allgemeinen Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen benutzbaren (Verkehrs-) Fläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 1, zweiter Satz, StVO 1960 kommt es somit nicht auf die Besitz- und Eigentumsverhältnisse an diesem Straßengrund bzw. an dieser Verkehrsfläche an.

Solange jedem Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Bedingungen die Zufahrt auf diese Fläche ermöglicht wird, was gegenständlich mangels Sperre. Abschrankung, eines Hinweises auf Privatgrund und der fehlenden Kundmachung eines Fahrverbotes der Fall war, ist von der Qualifikation dieser für den allgemeinen Fahrzeugverkehr unter den gleichen Bedingungen nutzbaren Fläche als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ gemäß der zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 1 Abs. 1, zweiter Satz, StVO 1960 auszugehen.

Dass allenfalls Teilflächen am Ende eines Weges im Privateigentum stehen, vermochte im Hinblick auf die höchstgerichtliche Judikatur (vgl. VwGH vom 22.02.2013, Zl. 2009/02/0054) nichts daran zu ändern, dass auch solche Teilflächen als Straße mit öffentlichem Verkehr gelten (vgl. VwGH vom 06.07.2015, Zl. 2013/02/0263).

Dazu wird weiters festgestellt, dass (auch) auf Grund der Tatsache, dass jedermann unter den gleichen Bedingungen als Be- und Entlader den Ladeplatz der B benutzen konnte, somit entgegen der Nutzung durch den Beschwerdeführer Vertragspartner der B sein konnte, der bezeichneten Fläche die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr zukam bzw. zukommt.

Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seitens der Organe der B ihm gegenüber kein Hinweis erfolgt sei, dass er das Gelände verlassen solle oder dass ihm gegenüber keine Maßnahmen angekündigt worden seien sowie mit dem weiteren Hinweis, dass auch ein bei einem Schrottunternehmen beschäftigter Lenker einen Anhänger mehrfach dort abgestellt habe, wurde kein Vorbringen erstattet, das zu einer Änderung in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage geführt hätte. Vielmehr wurde dadurch durch praktische Beispiele bekräftigt, dass jeder Verkehrsteilnehmer unter den gleichen Bedingungen diese Verkehrsfläche nutzen konnte, dies unabhängig von einer hier nicht maßgeblichen allfälligen zivilrechtlichen Relevanz einer widmungswidriger Nutzung.

Gegenständlich war daher auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt zum Abstellen des auf ihn zugelassenen Anhängers ohne Zugfahrzeug eine als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizierende (Verkehrs-)Fläche benutzte und Einwendungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er einen Belade- oder Entladevorgang im angelasteten Tatzeitpunkt vorgenommen hätte, nicht erfolgt sind, wie auch das Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes für das Abstellen des Anhängers ohne Zugfahrzeug vor Ort im angelasteten Tatzeitpunkt vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das ihm angelastete Tatbild nach § 23 Abs. 6 StVO 1960 in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Da vom Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes nicht auszugehen war, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Das erkennende Gericht hatte daher im Hinblick auf die oben wiedergegebene Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.

Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung den Anhänger ohne Zugfahrzeug vor dem gegenständlichen, angelasteten Tatzeitpunkt abgestellt hatte, war unter Berücksichtigung der beiden weiteren (in Bezug auf andere Tatzeitpunkte) durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen.

Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangabe erfolgte gemäß § 44a Z 2 VStG zur Konkretisierung der angewendeten Norm unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013-5 mwN).

Die Spruchkorrektur zum Tatort erfolgte zur genaueren Tatortangabe, und war der Beschwerdeführer bereits durch die im Straferkenntnis gewählte Form der Anlastung in die Lage versetzt, konkrete, auf den Tatvorwurf bezogene Beweismittel anzubieten und vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt.

Zum Kostenbeitrag des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

§ 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 57/2018:

(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war daher, da das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war, für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer der Mindestbeitrag in der Höhe von € 10,-- vorzuschreiben.

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von folgenden aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers war auszugehen:

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen aus einer Pension in der Höhe von € 1.500,--, ist Hälfteeigentümer von zwei Einfamilienhäusern und Alleineigentümer von zwei weiteren Einfamilienhäusern, eines Grundstückes mit Haus und eines weiteren Grundstückes.

Es treffen ihn keine Unterhaltspflichten. Er hat keine Rückzahlungsverpflichtungen.

Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Als Inhaber einer Lenkberechtigung sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ein entsprechend normkonformes Verhalten zuzumuten. Bei Unklarheiten über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen.

Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht darin, dass auf Verkehrsflächen, die als Straßen mit öffentlichem Verkehr einzustufen sind, Anhänger ohne Zugfahrzeug insbesondere aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit nur für die Dauer einer unmittelbar durchgeführten Be- oder Entladetätigkeit oder aus sonstigen, wesentlichen Gründen abgestellt sind.

Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Als mildernd war auf Grund des Vorliegens einer nicht einschlägigen, rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht getilgten Vormerkung (***, § 9 Abs. 4 Wasserleitungsverordnung iVm § 12 Abs. 1 Z 9 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, rechtskräftig am 03.10.2018) kein Umstand zu werten.

Das erkennende Gericht erachtete die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, welche sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befindet, für angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde adäquat und im untersten Bereich festgesetzt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und nicht von einem geringen Verschulden auszugehen war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision bzw. der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.   eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.   im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde.

Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2063.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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