Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am
,
wohnhaft in , vom 06 08
1997, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 24 07 1997, Zl 333-775/1-1997, wegen Bestrafung nach § 14 Abs 2 lit d StVO 1960 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß der erste Satz des Spruches zu lauten hat wie folgt:
Sie sind als Lenker eines Fahrzeuges auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet umgekehrt, da Sie nach dem Herausfahren aus einem Parkplatz auf der B 63 in Richtung Großpetersdorf fuhren und in weiterer Folge im Kreuzungsbereich in Richtung Pinkafeld umgekehrt sind.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 140,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen am 01 03 1997 um 09 05 Uhr in Oberwart, Hauptplatz, Kreuzung mit der der Ambrosigasse, in Richtung Pinkafeld auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet umgekehrt, da er aus einer Parklücke zuerst rückwärts in Richtung Großpetersdorf gefahren und in weiterer Folge im Kreuzungsbereich in Richtung Pinkafeld umgekehrt sei. Er habe dadurch
§ 14 Abs 2 lit d) StVO 1960 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 700,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß der Berufungswerber nunmehr die
Begehung der Tat selbst nicht bekämpfe. Er könne aber eine Vorrangstraße bei der Einmündung in diese nur dann als solche erkennen, wenn eine entsprechende Beschilderung vorhanden sei. Die vorliegende Vorrangstraße sei von seiner Fahrtroute betrachtet nicht als solche zu erkennen gewesen.
Diesbezüglich hat der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, daß er mit seinem PKW von der Evangelischen Kirchengasse kommend nach rechts auf die Fahrbahn des Hauptplatzes Richtung Großpetersdorf eingebogen sei. Dabei sei es für
ihn nicht ersichtlich gewesen, daß es sich dabei um eine Vorrangstraße handelte, da weder vor der Kreuzung in der Evangelischen Kirchengasse unter dem Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 23 StVO eine Zusatztafel gemäß § 54 Z 5 d) StVO Kreuzung mit einer Vorrangstraße angebracht, noch unmittelbar nach dem Rechtsabbiegen auf der Fahrbahn des Hauptplatzes ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 25a StVO ersichtlich gewesen sei.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 14 Abs 2 lit d) StVO ist das Umkehren auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen, verboten.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten und durch das eigene Vorbringen
des Berufungswerbers im Einspruch gegen die Strafverfügung, der der Berufungswerber eine Skizze des Vorganges beigelegt hat, erwiesen, daß der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort aus einem Parkplatz rückwärts herausschob, dann in Richtung Großpetersdorf fuhr, bei der Kreuzung Ambrosigasse umkehrte und seine Fahrt in Richtung Pinkafeld fortsetzte. Es handelt sich bei dieser Verkehrsfläche um die B 63, die von Pinkafeld über Oberwart in Richtung Großpetersdorf verläuft und welche eine Bundesstraße mit Vorrang darstellt.
Der Berufungswerber hat sonach das Tatbild des § 14 Abs 2 lit d) StVO
in objektiver Hinsicht erfüllt. Er macht aber mangelndes Verschulden geltend, weil ihm bei seiner damaligen Fahrtroute nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Vorrangstraße gehandelt habe.
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, genügt zur Begehung bereits fahrlässiges Verhalten. Der Berufungswerber hat durch sein Vorbringen versucht, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm aber aus folgenden Gründen nicht gelungen:
Die Frage, ob der Berufungswerber wußte oder wissen mußte, daß die tatörtliche Verkehrsfläche eine Vorrangstraße ist, kann nicht allein danach beurteilt werden, welche Fahrtroute der Berufungswerber knapp unmittelbar vor Begehung der Verwaltungsübertretung wählte. Eine solche isolierte Betrachtungsweise erscheint dem Verwaltungssenat im vorliegenden Fall nicht zutreffend, zumal der Berufungswerber seinen Wohnsitz in Pinkafeld hat und ihm daher die Strecke Pinkafeld - Oberwart geläufig sein muß. Bei dieser Strecke handelt es sich aber, wie bereits dargetan, um die B 63, eine Bundesstraße mit Vorrang, die
durch Oberwart weiter nach Großpetersdorf führt. Es ist nun offensichtlich und dem erkennenden Mitglied des Verwaltungssenates auch bekannt, daß im Zuge des Verlaufes dieser Bundesstraße mit Vorrang entsprechende Verkehrsschilder gemäß § 53 Abs 1 Z 19 StVO Bundesstraße mit Vorrang bzw gemäß § 52 Z 25a StVO Vorrangstraße angebracht sind. Dazu kommt, daß auf den Wegweisern bzw Vorwegweisern
dieser Fahrtstrecke jeweils auch die Kennzeichnung der Bundesstraße 63 in verkleinerter Form des Verkehrszeichens gemäß § 53 Abs 1 Z 19 StVO angebracht ist. Aus diesem Grunde mußte der Berufungswerber wissen, daß die von ihm befahrene Straße eine Vorrangstraße ist. Es ist ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die von ihm versuchte Glaubhaftmachung ist ihm daher nicht gelungen. Bei dieser Sachlage war der beantragte Lokalaugenschein entbehrlich.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Spruchkorrektur war zwecks Präzisierung der Tat vorzunehmen.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 17 000,-- netto monatlich; Vermögen: ein PKW; Sorgepflichten: für zwei Kinder).
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.