RS UVS Kärnten 1996/10/07 KUVS-1088-1089/3/96

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Rechtssatz

"Umkehren bei starkem Verkehr" liegt dann vor, wenn lediglich kleine Verkehrslücken vorhanden sind und bereits zu Beginn des Umkehrmanövers andere herannahende Fahrzeuge wahrnehmbar sind. Solches liegt dann nicht vor, wenn durch das Umkehrmanöver kein anderer Verkehrsteilnehmer, welcher sich im Gegenverkehr näherte, sein Fahrzeug abbremsen oder die Geschwindigkeit verlangsamen mußte, sohin es sich um einen gefahrlosen Vorgang handelte (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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