Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 26.03.1996 um 10.00 Uhr in Wien, S-platz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvors... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe sein Fahrzeug auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbandrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt. Wenn mit einem Fahrzeug in weitem Bogen nach links in eine Kreuzung bis zum Kreuzungsmittelpunkt vorgefahren wird und anschließend im Retourgang in den rechts einmündenden Straßenzug eingebogen wird, kann nicht... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 27.1.1993 gegen 09.50 Uhr das Kfz W-RE 1) in Wien 22., Hardeggasse 65 in Richtung Kanalstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten; 2) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen sie nach rechts nicht in kurzem, sondern in weitem Bogen ein; 3) in Wien 22., Hardeggasse - Mühlgrundweg bogen Sie nach rechts ein, ohne diese Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen; 4) in Wien 22.... mehr lesen...
R A wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 9.6.1992 schuldig befunden, als Lenkerin des PKW's mit dem Kennzeichen **-***E am 19. Mai 1991 gegen 14,30 Uhr im Ortsgebiet von D*********-S****, auf der L **** aus Richtung A******** kommend, abbiegend nach links in die B**straße, nicht in weitem Bogen eingebogen zu sein und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 13 Abs1 StVO iVm §99 Abs3 lita StVO begangen zu haben. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung be... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §13 Abs1 StVO 1960 ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2 ist die Spezialnorm für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen. Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für die jeweilige Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Ist nur ein Fahrstreifen vorhanden, dann kann §13 Abs2 StVO 1960 keine Anwendung finden. mehr lesen...