RS UVS Niederösterreich 1993/05/12 Senat-HO-92-026

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Veröffentlicht am 12.05.1993
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Rechtssatz

Gemäß §13 Abs1 StVO 1960 ist nach links in weitem Bogen einzubiegen. Absatz 2 ist die Spezialnorm für das Linkseinbiegen nach dem Einordnen.

Das Einordnen ist aber nur dort möglich, wo für die jeweilige Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen zur Verfügung stehen. Ist nur ein Fahrstreifen vorhanden, dann kann §13 Abs2 StVO 1960 keine Anwendung finden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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