Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er habe sein Fahrzeug auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbandrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte, abgestellt. Wenn mit einem Fahrzeug in weitem Bogen nach links in eine Kreuzung bis zum Kreuzungsmittelpunkt vorgefahren wird und anschließend im Retourgang in den rechts einmündenden Straßenzug eingebogen wird, kann nicht davon die Rede sein, daß damit der Vorschrift des § 13 Abs 1 erster Fall StVO entsprochen worden wäre. Vielmehr stellt auch diese vom Berufungswerber geschilderte Weise, auf welche seiner Ansicht nach der festgestellte Abstellort erreicht werden konnte, die Verletzung eines gesetzlichen Gebotes, nämlich des § 13 Abs 1 StVO, dar.