TE UVS Wien 1997/07/25 03/M/03/1223/97

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Veröffentlicht am 25.07.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Wilfert über die Berufung des Herrn RA Dr Ernst B, vertreten durch Mag Johannes F, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29.4.1997, MA 67-RV-092728/6/0, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 160,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: "Sie haben am 26.03.1996 um 10.00 Uhr in Wien, S-platz, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-71 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges auf einer Fahrbahn mit durch Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand, somit auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden konnte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 24 Abs 1 lit n Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO). Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 880,--." Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 13.5.1997.

2. In der Angelegenheit fand am 27.6.1997 und am 25.7.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien statt. Im Zuge der Verhandlung am 25.7.1997 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt und wurde der Berufungswerber als Partei einvernommen.

3. Die Berufung ist nicht begründet.

Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und Parken verboten auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Gebotes (zB nach § 7 Abs 4 oder § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt, und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.3.1996, wonach das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am 26.3.1996, um 10.00 Uhr, in Wien, S-platz, am Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellt war. Wie sich aus der der Anzeige angeschlossenen Skizze in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführten Lokalaugenscheines ergibt, ist diese Straßenstelle vom gegenüberliegenden Fahrstreifen, entsprechend der Fahrtrichtung des abgestellten Fahrzeuges, nur durch Überfahren einer Sperrlinie zu erreichen. Dies wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Der Berufungswerber, bringt aber vor, daß er diese Straßenstelle nicht auf diese Weise erreicht habe, sondern daß er vom Ring kommend in Richtung S-platz in die V-straße (der Straßenzug entlang dem S) eingebogen sei. Die V-straße kreuze sodann den Straßenzug, welcher in dieser Fahrtrichtung gesehen rechtsseitig die Bezeichnung S-platz, linksseitig die Bezeichnung H-straße trage. Der Berufungswerber habe von der V-straße kommend nach links in die H-straße gelenkt, als er den Parkplatz, auf dem er sein Fahrzeug später abgestellt hatte, bemerkt habe, weshalb er den Retourgang eingelegt habe und die kurze Strecke bis zum Parkplatz in gerader Richtung zurückgelegt habe (zur Verdeutlichung dieses Vorganges schloß der Berufungswerber seiner Darstellung in der Äußerung vom 25.10.1996 eine Handskizze, Seite 24 im erstinstanzlichen Akt) an. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wurde der Vertreter des Berufungswerbers aufgefordert, an Hand einer Skizze das vom Berufungswerber geschilderte Fahrmanöver darzustellen. Der Vertreter des Berufungswerbers wendete ein, daß diese Skizze nicht maßstabgetreu sei und beantragte zum Beweis dafür, daß durch die in der Berufung dargestellte Fahrtroute ohne Verletzung von Verkehrsvorschriften der Abstellort zu erreichen gewesen sei, die Durchführung eines Lokalaugenscheines. Im Zuge des, vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 25.7.1997 durchgeführten Lokalaugenscheines gab der Berufungswerber an, es sei nicht so, daß er den verfahrensgegenständlichen Abstellort durch Überfahren der Sperrfläche erreicht habe. Er könne sich tatsächlich heute nicht mehr erinnern, wie er an diesem Tag den Parkplatz erreicht habe. Er gebe aber an, daß es häufig so sei, daß er, vom Ring kommend, über die, vor Ort als S-platz bezeichnete Straße (ident mit dem in der Berufung und dem, dem Verhandlungsprotokoll vom 27.6.1997 angeschlossenen Feuerwehrplan als V-straße bezeichneten Straßenzug) zur Kreuzung mit der H-straße fahre. Er habe meistens vor, nach links in die H-straße abzubiegen. Zu diesem Zweck ordne er sein Fahrzeug am linken Rand des Fahrstreifens ein, blinke links und fahre bis zum Kreuzungsmittelpunkt, also etwa bis auf die Höhe der dort befindlichen Verkehrsinsel, vor. Wenn er dann einen Parkplatz gegenüber dem J sehe, schiebe er rückwärts in Richtung des verfahrensgegenständlichen Abstellortes zurück und stelle sein Fahrzeug ab. Sein Fahrzeug sei 4,8 m lang und der Wendekreis betrage 10,5 m. Gemäß § 13 Abs 1 StVO ist nach rechts in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ist festzustellen, daß der Berufungswerber, seinen Angaben zufolge, den festgestellten Abstellort des Fahrzeuges nicht nur durch Überfahren einer Sperrlinie erreichen konnte, sondern auch dadurch, daß er mit seinem Fahrzeug vom Ring über die V-straße kommend, bei der Kreuzung mit dem S-platz im Ergebnis nach rechts eingebogen ist und dort sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand, allerdings, durch die Besonderheit des vom Berufungswerber geschilderten Abbiegevorganges bedingt, entgegen der Fahrtrichtung, abgestellt hat. Abgesehen von dem Umstand, daß die vom Berufungswerber geschilderte Vorgangsweise konstruiert und wenig lebensnah erscheint und der Berufungswerber im unmittelbaren Eindruck bei der Darstellung persönlich auch nicht glaubwürdig wirkte, kann dann, wenn mit einem Fahrzeug in weitem Bogen nach links in eine Kreuzung bis zum Kreuzungsmittelpunkt vorgefahren wird und anschließend im Retourgang in den rechts einmündenden Straßenzug eingebogen wird, nicht davon die Rede sein kann, daß damit der Vorschrift des § 13 Abs 1 erster Fall StVO entsprochen worden wäre. Vielmehr stellt auch diese vom Berufungswerber geschilderte Weise, auf welche seiner Ansicht nach der festgestellte Abstellort erreicht werden konnte, die Verletzung eines gesetzlichen Gebotes, nämlich des § 13 Abs 1 StVO, dar. Die dem Berufungswerber von der erstinstanzlichen Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten glaubhaft zu machen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, zB durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung entsprechender Beweisanträge. Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung schädigt in nicht unerheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung, der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Fahrzeugverkehrs. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die erstinstanzliche Behörde hat zwei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen als erschwerend gewertet und dennoch die Strafe im alleruntersten Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht, zumal Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und sich der Berufungswerber auch nicht einsichtig gezeigt hat. Die Verhängung einer geringeren Strafe schien daher nicht geeignet, den Berufungswerber oder andere Verkehrsteilnehmer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten. Der Berufungswerber hat trotz gebotener Gelegenheit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht, weshalb im Hinblick auf seine berufliche Stellung als Rechtsanwalt von nicht ungünstigen allseitigen Verhältnissen ausgegangen wurde, allfällig bestehende Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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