Norm: GSVG §133aGSVG idF SVÄG 2000 §284 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben. Entscheidungstexte 10 ObS 184/01h Entscheidungstext OGH 30.07... mehr lesen...
Begründung: Der am 10. 8. 1941 geborene Kläger ist nach wie vor als Taxiunternehmer ohne Beschäftigte tätig. Am 17. 2. 2000 langte bei der beklagten Partei eine "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers ein. Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß § 133a GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege. Mit Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger erwerbsunfähig sei, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO), wobei jedoch unter Bedachtnahme auf den angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 8. 3. 1999 durch eine Maßgabebestätigung klarzustellen ist, dass es sich dabei um eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 122c BSVG handelt. Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin Folgendes e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger erwerbsunfähig iSd § 122c Abs 1 Z 2 BSVG sei, ist zutreffend. Obgleich dieser Hinweis auf die Richtigkeit des Urteils und der
Begründung: des Berufungsgerichtes nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO ausreichen würde, ist den Ausführungen in der Revision kurz zu erwidern: Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Kläger erwerbsunfähig iSd Paragr... mehr lesen...
Norm: ASVG aF §273aGSVG §133a
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 273a ASVG mit der 51. ASVGNov aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich des ASVG ein Feststellungsanspruch iSd früheren § 273a ASVG nicht bestehen soll. Das Fehlen einer dem § 133a GSVG entsprechenden Regelung im ASVG entspricht damit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, weshalb eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 133a GSVG nicht ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 10. 12. 1974 geborene Kläger beantragte am 24. 11. 1998 die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und stellte gleichzeitig den Antrag auf Selbstversicherung und Nachkauf von sechs Schulmonaten. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Nachkaufes von Schulzeiten und den Beitrag zur Selbstversicherung für einen Monat mit insgesamt S 24.583,20 mitgeteilt. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass er die Beiträge unter der Voraussetzung, dass Berufs... mehr lesen...
Norm: GSVG §131cGSVG §131c Abs1 Z3GSVG §132GSVG §133aGSVG §133 Abs1GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Der Feststellungsanspruch nach § 133a GSVG ist nicht nur auf die Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132, 133 GSVG zu beziehen. § 133a GSVG gibt vielmehr einen Anspruch auf Feststellung auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG. Entscheidungstexte 10 ObS 308/97k Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §228 A1GSVG §133a
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber mit § 133a GSVG ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruches nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruches normiert, kann der sonst von der Judikatur vertretene Grundsatz, daß bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wegen Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei, dem Feststellungsbegehren nicht entgegensteh... mehr lesen...
Norm: BSVG §122cBSVG §124aGSVG §113 Abs2GSVG §133a
Rechtssatz: Bei einem Feststellungsbegehren gemäß § 133a GSVG ist zu beurteilen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluß der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (idS auch SSV-NF 7/14, 8/94). Durch den Antrag gemäß § 133a GSVG wird kein Stichtag ausgelöst; die Bestimmung des § 113 Abs 2 GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. Ents... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betrieb von 1960 bis 1990 ein Zimmer- und Gebäudereinigungsunternehmen als Geschäftsführer der F***** Gebäudereinigungsgesellschaft mbH; danach war er bis 30.7.1993 Angestellter dieser Gesellschaft. In diesem Betrieb waren zwischen 250 und 400 Dienstnehmer beschäftigt. Der Kläger legte die Gewerbeberechtigung mit 1.5.1993 still, nachdem er das Unternehmen im Jahr 1992 verkauft hatte. Von der Arbeitszeit des Klägers entfielen 20 % auf die kaufmän... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Leistungsfähigkeit des am 16.4.1939 geborenen Klägers ist zufolge gesundheitsbedingter Einschränkungen herabgesetzt. Er ist nur mehr in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bei Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zu verrichten. Nicht möglich sind ihm Arbeiten, die mit häufigem oder längerdauerndem Bücken oder Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg verbunden sind, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten... mehr lesen...
Norm: ASVG §255aBSVG §124aGSVG §133a
Rechtssatz: Die im ASVG getroffene Regelung verfolgt offenbar denselben Zweck, wie die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Sozialversicherungsgesetzen. Durch diese sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Diesem vom Gesetz mit... mehr lesen...
Begründung: Der am 30.März 1951 geborene Kläger leidet an Zuckerkrankheit, grenzwertigem Bluthochdruck, Zustand nach Kinderlähmung im Kindesalter, Periathritis des linken Schultergelenkes ohne Bewegungseinschränkung, Lumbalgien mit Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, Abmagerung und Verkürzung des rechten Beines um 4 cm mit Spitzfußstellung, operativer Versteifung des unteren Sprunggelenkes, mäßiger Streckbehinderung des rechten Kniegelenkes mit Gangbehinderung und Verm... mehr lesen...
Norm: GewO 1859 §55GSVG
Rechtssatz: Für die
Begründung: der Kammermitgliedschaft als auch der Versicherungspflicht kommt es nicht auf den (faktischen) selbständigen Betrieb eines Unternehmens, sondern auf die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens an (hier: Abwesenheitskurator der den Betrieb führt). Entscheidungstexte 10 ObS 264/88 Entscheidungstext OGH 22.11.1988... mehr lesen...