Norm
GSVG §133aRechtssatz
Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115432Dokumentnummer
JJR_20010730_OGH0002_010OBS00184_01H0000_001