RS OGH 1993/2/18 10ObS13/93, 10ObS195/94, 10ObS184/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Norm

ASVG §255a
BSVG §124a
GSVG §133a

Rechtssatz

Die im ASVG getroffene Regelung verfolgt offenbar denselben Zweck, wie die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Sozialversicherungsgesetzen. Durch diese sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Diesem vom Gesetz mit der Regelung verfolgten Zweck wird aber nur entsprochen, wenn die Frage der Invalidität in diesem Verfahren abschließend geklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 13/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 13/93
    Veröff: SSV-NF 7/14
  • 10 ObS 195/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 195/94
    Auch; Beisatz: Hier: § 273 a ASVG. (T1)
  • 10 ObS 184/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 184/01h
    Auch; nur: Durch diese sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085124

Dokumentnummer

JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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