Norm
ASVG §255aRechtssatz
Die im ASVG getroffene Regelung verfolgt offenbar denselben Zweck, wie die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Sozialversicherungsgesetzen. Durch diese sollte erreicht werden, daß ein Pensionswerber, ehe er die schwerwiegende Entscheidung der Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, daß er die Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt. Diesem vom Gesetz mit der Regelung verfolgten Zweck wird aber nur entsprochen, wenn die Frage der Invalidität in diesem Verfahren abschließend geklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085124Dokumentnummer
JJR_19930218_OGH0002_010OBS00013_9300000_004