TE OGH 2001/7/30 10ObS184/01h

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Wilhelm Koutny (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, Taxiunternehmer, ***** vertreten durch Dr. Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2001, GZ 10 Rs 14/01d-19, womit aus Anlass der Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25. Oktober 2000, GZ 34 Cgs 92/00v-13, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, dass auch das dem Urteil des Erstgerichtes vorangegangene Verfahren ab der in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 vorgenommenen Klageänderung als nichtig aufgehoben wird.

Die Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 10. 8. 1941 geborene Kläger ist nach wie vor als Taxiunternehmer ohne Beschäftigte tätig.

Am 17. 2. 2000 langte bei der beklagten Partei eine "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers ein.

Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß § 133a GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nicht vorliege.Mit Bescheid vom 15. 5. 2000 sprach die beklagte Partei aus, dass über den gemäß Paragraph 133 a, GSVG eingebrachten Antrag des Klägers dahin entschieden werde, dass eine Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14. 6. 2000 beim Erstgericht überreichte Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger ab Antragstellung erwerbsunfähig im Sinne des § 131c GSVG sei.Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 14. 6. 2000 beim Erstgericht überreichte Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass der Kläger ab Antragstellung erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG sei.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei nicht als erwerbsunfähig im Sinn des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG anzusehen.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, der Kläger sei nicht als erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG anzusehen.

Nachdem der Kläger am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, teilte ihm die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 8. 2000 mit, dass diese Pensionsart mit 1. 7. 2000 abgeschafft worden sei. Eine Zuerkennung aufgrund des Antrages vom 16. 6. 2000 (auslösend den Stichtag 1. 7. 2000) sei daher nicht möglich. Auch eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG könne aus diesem Grund nicht mehr zielführend sein. Das Gerichtsverfahren betreffend die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG könne daher nicht positiv erledigt werden. Es wäre für den Kläger daher empfehlenswert, die Klage zurückzuziehen. Bezüglich des Antrages vom 16. 6. 2000 wäre es möglich, diesen in einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 3 GSVG umzudeuten. Sollte der Kläger aber auf den Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wäre der Antrag entsprechend der gesetzlichen Abschaffung dieser Pensionsart abzulehnen. Dies wäre dann sinnvoll, wenn der Kläger gegen die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit den Rechtsweg einschlagen wolle. Der Kläger werde daher ersucht, binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er die Umwandlung in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension oder die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages wünsche.Nachdem der Kläger am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei einen Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, teilte ihm die beklagte Partei mit Schreiben vom 1. 8. 2000 mit, dass diese Pensionsart mit 1. 7. 2000 abgeschafft worden sei. Eine Zuerkennung aufgrund des Antrages vom 16. 6. 2000 (auslösend den Stichtag 1. 7. 2000) sei daher nicht möglich. Auch eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG könne aus diesem Grund nicht mehr zielführend sein. Das Gerichtsverfahren betreffend die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG könne daher nicht positiv erledigt werden. Es wäre für den Kläger daher empfehlenswert, die Klage zurückzuziehen. Bezüglich des Antrages vom 16. 6. 2000 wäre es möglich, diesen in einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 133, Absatz 3, GSVG umzudeuten. Sollte der Kläger aber auf den Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit bestehen, so wäre der Antrag entsprechend der gesetzlichen Abschaffung dieser Pensionsart abzulehnen. Dies wäre dann sinnvoll, wenn der Kläger gegen die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit den Rechtsweg einschlagen wolle. Der Kläger werde daher ersucht, binnen angemessener Frist mitzuteilen, ob er die Umwandlung in einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension oder die bescheidmäßige Ablehnung des Antrages wünsche.

Der Kläger modifizierte daraufhin in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 sein Klagebegehren "auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension".

Das Erstgericht wies mit Urteil vom selben Tag ein Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab dem Stichtag 1. 3. 2000 eine Erwerbsunfähigkeitspension zu gewähren, ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger seine durch zuletzt mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Taxiunternehmer weiterhin verrichten könne, weshalb sein auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil als nichtig auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Es verwies in seinen Ausführungen auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Klage des Versicherten im Vergleich zu seinem Antrag beim Sozialversicherungsträger weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln, noch auf Leistungen gerichtet sein dürfe, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid nicht entschieden habe. Da der Versicherungsträger nur über ein Feststellungsbegehren entschieden habe, stehe der Rechtsweg für ein auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Leistungsbegehren nicht offen. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher insoweit als nichtig aufzuheben.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher (ausschließlich) das Feststellungsbegehren gemäß § 133a GSVG in Bezug auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG. Bei einem solchen Feststellungsbegehren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu prüfen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Schluss der Verhandlung erster Instanz, Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (25. 10. 2000) die Bestimmung des § 131c GSVG gemäß § 284 Abs 2 GSVG nicht mehr in Geltung gestanden sei. Dies führe aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht dazu, dass das Klagebegehren des Klägers abzuweisen wäre. In § 284 Abs 3 GSVG sei nämlich geregelt, dass unter anderem § 131c GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden sei. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollen, dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit von Personen mit Stichtag vor dem 1. 7. 2000 nach der Bestimmung des § 131c GSVG zu beurteilen sei. Dabei habe er Personen im Auge gehabt, die bereits vor dem Zeitpunkt, als § 131c GSVG außer Kraft getreten sei, sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt haben. Dies bedeute, dass der Anspruch des Klägers, wenn er anstelle des Feststellungsantrages einen Antrag auf Leistung gestellt hätte, nach der Bestimmung des § 131c GSVG zu beurteilen wäre. Durch den Umstand, dass der Kläger einen Feststellungsantrag, sohin ein Minus gegenüber dem Leistungsantrag, gestellt habe, dürfe er jedoch nicht schlechter gestellt werden, sodass die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG auch auf Fälle wie den gegenständlichen auszudehnen sei. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei einem Feststellungsbegehren gemäß § 133a GSVG zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu beurteilen sei, ob Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten und einzuschränken. Diese Rechtsprechung könne dann nicht gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt die anzuwendende Bestimmung nicht mehr bestehe, zum Zeitpunkt des Antrages jedoch noch bestanden habe. Es sei daher zu prüfen, ob ab Antragstellung und bis zum Außerkrafttreten des § 131c GSVG Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen sei. Diese Frage sei im fortzusetzenden Verfahren anhand der konkreten Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer noch näher zu prüfen.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher (ausschließlich) das Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 133 a, GSVG in Bezug auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG. Bei einem solchen Feststellungsbegehren sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu prüfen, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich Schluss der Verhandlung erster Instanz, Erwerbsunfähigkeit vorliege. Im gegenständlichen Fall ergebe sich die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung (25. 10. 2000) die Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG gemäß Paragraph 284, Absatz 2, GSVG nicht mehr in Geltung gestanden sei. Dies führe aber nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht dazu, dass das Klagebegehren des Klägers abzuweisen wäre. In Paragraph 284, Absatz 3, GSVG sei nämlich geregelt, dass unter anderem Paragraph 131 c, GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden sei. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber offensichtlich erreichen wollen, dass der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit von Personen mit Stichtag vor dem 1. 7. 2000 nach der Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG zu beurteilen sei. Dabei habe er Personen im Auge gehabt, die bereits vor dem Zeitpunkt, als Paragraph 131 c, GSVG außer Kraft getreten sei, sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt haben. Dies bedeute, dass der Anspruch des Klägers, wenn er anstelle des Feststellungsantrages einen Antrag auf Leistung gestellt hätte, nach der Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG zu beurteilen wäre. Durch den Umstand, dass der Kläger einen Feststellungsantrag, sohin ein Minus gegenüber dem Leistungsantrag, gestellt habe, dürfe er jedoch nicht schlechter gestellt werden, sodass die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG auch auf Fälle wie den gegenständlichen auszudehnen sei. Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei einem Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 133 a, GSVG zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu beurteilen sei, ob Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei unter diesem Blickwinkel zu betrachten und einzuschränken. Diese Rechtsprechung könne dann nicht gelten, wenn zu diesem Zeitpunkt die anzuwendende Bestimmung nicht mehr bestehe, zum Zeitpunkt des Antrages jedoch noch bestanden habe. Es sei daher zu prüfen, ob ab Antragstellung und bis zum Außerkrafttreten des Paragraph 131 c, GSVG Erwerbsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorgelegen sei. Diese Frage sei im fortzusetzenden Verfahren anhand der konkreten Tätigkeit des Klägers als Taxiunternehmer noch näher zu prüfen.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Behandlung von Feststellungsanträgen nach § 133a GSVG im Rahmen der Übergangsregelung des § 284 Abs 3 GSVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage der Behandlung von Feststellungsanträgen nach Paragraph 133 a, GSVG im Rahmen der Übergangsregelung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei hat die "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers als vor der Stellung eines Antrages auf eine solche Pension gestellten Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 133a GSVG gewertet, über den die beklagte Partei nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren (§ 194 Abs 1 Z 3 GSVG) zu entscheiden hatte und mit dem Bescheid vom 15. 5. 2000 auch tatsächlich entschieden hat (vgl SSV-NF 3/50). Der Kläger hat gegen diesen Bescheid daher zunächst folgerichtig eine auf Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG gerichtete Klage eingebracht, da § 133a GSVG einen Anspruch auf Feststellung auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c Abs 1 Z 3 GSVG gibt (SSV-NF 11/143, 11/145).Die beklagte Partei hat die "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" des Klägers als vor der Stellung eines Antrages auf eine solche Pension gestellten Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 133 a, GSVG gewertet, über den die beklagte Partei nach dieser Gesetzesstelle in einem gesonderten Verfahren (Paragraph 194, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG) zu entscheiden hatte und mit dem Bescheid vom 15. 5. 2000 auch tatsächlich entschieden hat vergleiche SSV-NF 3/50). Der Kläger hat gegen diesen Bescheid daher zunächst folgerichtig eine auf Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 131 c, GSVG gerichtete Klage eingebracht, da Paragraph 133 a, GSVG einen Anspruch auf Feststellung auch der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG gibt (SSV-NF 11/143, 11/145).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet aufgrund der sukzessiven Kompetenz allein dieses Feststellungsbegehren des Klägers den Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsverfahrens. Für das vom Kläger in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 geänderte und nunmehr auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren war daher der Rechtsweg unzulässig. Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 235 mwN), für das hier vom Kläger geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig war, lagen die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinn des § 235 ZPO nicht vor. Dies hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt und in seiner Entscheidung zumindest implizit die Klageänderung somit zu Recht für nicht zulässig erkannt. Da für das geänderte Begehren, das vom Erstgericht unzutreffend zum Gegenstand seines Verfahrens und der Entscheidung gemacht wurde, der Rechtsweg unzulässig ist, liegt diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes führt jedoch nicht nur zur Aufhebung des Ersturteiles als nichtig, sondern auch zur Nichtigerklärung des diesem vorangegangenen Verfahrens ab der in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 vorgenommenen Klageänderung (SSV-NF 11/74, 4/89 ua). Es blieb somit das vom Kläger ursprünglich erhobene Klagebegehren auf Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c GSVG weiter alleiniger Gegenstand des Verfahrens. Eine Sachentscheidung über dieses noch aufrechte ursprüngliche Klagebegehren liegt bisher nicht vor und wird daher vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein (vgl SSV-NF 11/74).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bildet aufgrund der sukzessiven Kompetenz allein dieses Feststellungsbegehren des Klägers den Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsverfahrens. Für das vom Kläger in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 geänderte und nunmehr auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtete Klagebegehren war daher der Rechtsweg unzulässig. Da im Fall einer Klageänderung für das neue Begehren alle Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 235, mwN), für das hier vom Kläger geänderte Begehren jedoch der Rechtsweg unzulässig war, lagen die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Sinn des Paragraph 235, ZPO nicht vor. Dies hat das Berufungsgericht auch zutreffend erkannt und in seiner Entscheidung zumindest implizit die Klageänderung somit zu Recht für nicht zulässig erkannt. Da für das geänderte Begehren, das vom Erstgericht unzutreffend zum Gegenstand seines Verfahrens und der Entscheidung gemacht wurde, der Rechtsweg unzulässig ist, liegt diesbezüglich der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes führt jedoch nicht nur zur Aufhebung des Ersturteiles als nichtig, sondern auch zur Nichtigerklärung des diesem vorangegangenen Verfahrens ab der in der Tagsatzung vom 25. 10. 2000 vorgenommenen Klageänderung (SSV-NF 11/74, 4/89 ua). Es blieb somit das vom Kläger ursprünglich erhobene Klagebegehren auf Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, GSVG weiter alleiniger Gegenstand des Verfahrens. Eine Sachentscheidung über dieses noch aufrechte ursprüngliche Klagebegehren liegt bisher nicht vor und wird daher vom Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein vergleiche SSV-NF 11/74).

Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Feststellungsbegehrens nach § 133a GSVG bzw § 124a BSVG zu beurteilen ist, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (SSV-NF 11/143, 11/145 mwN; RIS-Justiz RS0109045). Durch den Antrag gemäß § 133a GSVG wird kein Stichtag ausgelöst; die Bestimmung des § 113 Abs 2 GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. Die Verhandlung vor dem Erstgericht wurde am 25. 10. 2000 geschlossen. Das ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Klagebegehrens vorzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt stand aber § 131c GSVG nicht mehr in Geltung, da diese Bestimmung gemäß § 284 Abs 2 GSVG mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten war. Nach § 284 Abs 3 GSVG ist allerdings unter anderem auch die Bestimmung des § 131c GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines Feststellungsbegehrens nach Paragraph 133 a, GSVG bzw Paragraph 124 a, BSVG zu beurteilen ist, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der Verhandlung erster Instanz) Erwerbsunfähigkeit vorliegt (SSV-NF 11/143, 11/145 mwN; RIS-Justiz RS0109045). Durch den Antrag gemäß Paragraph 133 a, GSVG wird kein Stichtag ausgelöst; die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 2, GSVG bezieht sich nur auf Leistungsanträge. Die Verhandlung vor dem Erstgericht wurde am 25. 10. 2000 geschlossen. Das ist daher der Zeitpunkt, zu dem die Prüfung des Klagebegehrens vorzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt stand aber Paragraph 131 c, GSVG nicht mehr in Geltung, da diese Bestimmung gemäß Paragraph 284, Absatz 2, GSVG mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft getreten war. Nach Paragraph 284, Absatz 3, GSVG ist allerdings unter anderem auch die Bestimmung des Paragraph 131 c, GSVG in der am 30. Juni 2000 geltenden Fassung auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben, weiterhin anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000, BGBl I Nr 43) bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000 aufgehoben. Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Gesetzgeber gleichzeitig ab 1. Juli 2000 im Rahmen der Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG einen neuen Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet haben, vorgesehen, wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt haben, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung ihres Betriebes zu berücksichtigen (§ 133 Abs 3 GSVG idF Art 2 Z 6 SVÄG 2000). Der Kläger hat dieser geänderten Rechtslage durch eine - nach den bereits dargelegten Ausführungen im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht zulässige - Umstellung seines ursprünglich auf die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c GSVG gerichteten Klagebegehrens auf die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung des neuen Berufsschutzes Rechnung zu tragen versucht.Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 131 c, GSVG durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 43) bereits mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000 aufgehoben. Als flankierende Maßnahme zur Abfederung von Härten infolge der Aufhebung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat der Gesetzgeber gleichzeitig ab 1. Juli 2000 im Rahmen der Erwerbsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 132, GSVG einen neuen Berufsschutz für Personen, die das 57. Lebensjahr bereits vollendet haben, vorgesehen, wenn sie infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande sind, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt haben, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung ihres Betriebes zu berücksichtigen (Paragraph 133, Absatz 3, GSVG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 6, SVÄG 2000). Der Kläger hat dieser geänderten Rechtslage durch eine - nach den bereits dargelegten Ausführungen im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht zulässige - Umstellung seines ursprünglich auf die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, GSVG gerichteten Klagebegehrens auf die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung des neuen Berufsschutzes Rechnung zu tragen versucht.

Die beklagte Partei wendet sich in ihren Rekursausführungen mit Recht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger gehöre im Hinblick auf seine am 17. 2. 2000 bei der beklagten Partei eingebrachte "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" zu dem von der Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG erfassten Personenkreis von Versicherten, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, diesem als Feststellungsantrag gemäß § 133a GSVG zu wertenden Antrag kommen rechtlich die gleichen Wirkungen wie einem Leistungsantrag zu, kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte ist nach § 133a GSVG berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Im Feststellungsprozess wird die Erwerbsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz festgestellt, sodass ein Pensionswerber, ehe er beispielsweise die schwerwiegende Entscheidung über eine Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, dass er die besondere Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt (SSV-NF 7/14 mwN ua). Während somit durch den Antrag gemäß § 133a GSVG kein Stichtag ausgelöst wird und lediglich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beurteilt wird, ist im Fall eines Leistungsantrages die Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu dem durch den Leistungsantrag ausgelösten Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) zu prüfen (SSV-NF 11/143 ua). Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist daher nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben. Dies trifft weder auf den vom Kläger am 17. 2. 2000 gestellten Feststellungsantrag gemäß § 133a GSVG noch auf den von ihm am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei gestellten Leistungsantrag zu. Die Bestimmung des § 284 Abs 3 GSVG hat daher im Falle des Klägers entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keine Anwendung zu finden.Die beklagte Partei wendet sich in ihren Rekursausführungen mit Recht gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger gehöre im Hinblick auf seine am 17. 2. 2000 bei der beklagten Partei eingebrachte "Anfrage wegen vorzeitiger Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit" zu dem von der Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG erfassten Personenkreis von Versicherten, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 haben. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, diesem als Feststellungsantrag gemäß Paragraph 133 a, GSVG zu wertenden Antrag kommen rechtlich die gleichen Wirkungen wie einem Leistungsantrag zu, kann nicht gefolgt werden. Der Versicherte ist nach Paragraph 133 a, GSVG berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf die Pension einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit zu stellen, über den der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden hat. Im Feststellungsprozess wird die Erwerbsunfähigkeit für den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz festgestellt, sodass ein Pensionswerber, ehe er beispielsweise die schwerwiegende Entscheidung über eine Betriebsaufgabe trifft, mit ausreichender Sicherheit weiß, dass er die besondere Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit erfüllt (SSV-NF 7/14 mwN ua). Während somit durch den Antrag gemäß Paragraph 133 a, GSVG kein Stichtag ausgelöst wird und lediglich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beurteilt wird, ist im Fall eines Leistungsantrages die Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu dem durch den Leistungsantrag ausgelösten Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) zu prüfen (SSV-NF 11/143 ua). Die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. Juli 2000 zur Voraussetzung hat, ist daher nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. Juli 2000 ausgelöst haben. Dies trifft weder auf den vom Kläger am 17. 2. 2000 gestellten Feststellungsantrag gemäß Paragraph 133 a, GSVG noch auf den von ihm am 16. 6. 2000 bei der beklagten Partei gestellten Leistungsantrag zu. Die Bestimmung des Paragraph 284, Absatz 3, GSVG hat daher im Falle des Klägers entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keine Anwendung zu finden.

Da die Unzulässigkeit der Klageänderung dazu führt, dass nunmehr wieder das ursprünglich erhobene Klagebegehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 131c GSVG der Entscheidung zugrundezulegen ist, erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurückverweisung der Sache zur Erledigung dieses Begehrens des Klägers an das Erstgericht im Ergebnis als berechtigt.Da die Unzulässigkeit der Klageänderung dazu führt, dass nunmehr wieder das ursprünglich erhobene Klagebegehren auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 131 c, GSVG der Entscheidung zugrundezulegen ist, erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurückverweisung der Sache zur Erledigung dieses Begehrens des Klägers an das Erstgericht im Ergebnis als berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62439 10C01841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00184.01H.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_010OBS00184_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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