RS OGH 1997/11/25 10ObS308/97k, 10ObS380/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ZPO §228 A1
GSVG §133a

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber mit § 133a GSVG ausdrücklich einen Feststellungsanspruch einräumt und das Fehlen eines Leistungsanspruches nicht als Voraussetzung des Feststellungsanspruches normiert, kann der sonst von der Judikatur vertretene Grundsatz, daß bei Möglichkeit einer Leistungsklage die Feststellungsklage wegen Fehlens des rechtlichen Interesses unzulässig sei, dem Feststellungsbegehren nicht entgegenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109044

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00308_97K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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