Norm
GebAG §43Rechtssatz
Bei mehreren zu entlohnenden Gutachten ist zu berücksichtigen, dass mit den Tarifansätzen des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG jeweils die Mühewaltung "für die Untersuchung samt Befund und Gutachten" abgegolten werden soll und in der Regel nur eine Untersuchung erfolgt und häufig auch eine weitgehend gleiche Befundaufnahme den Gutachten zugrunde liegt. In solchen Fällen ist dem Sachverständigen die Mühewaltung zwar nur für eine Untersuchung, jedoch für eine Mehrzahl von Gutachten zu entlohnen. Die Höhe der Gebühren ergibt sich dabei analog zu § 49 Abs. 3 Z 2 GebAG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2007:RSA0000048Dokumentnummer
JJR_20070416_LG00569_05400R00061_07W0000_001