Norm
GEbAG §43Rechtssatz
Der Umstand, wonach (laut Vorbringen des Beschwerdeführers) bei „Alkoholisierungsgutachten" eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen im Regelfall nicht erforderlich sei und vielmehr bloß eine „anamnestische Befragung" durchgeführt werde, schließt eine - vom Gesetzgeber geradezu intendierte - sinngemäße Anwendung des § 43 GebAG iSd § 49 GebAG nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122913Dokumentnummer
JJR_20071218_OGH0002_0140OS00128_07S0000_001