Begründung: Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Weitergewährung einer Invaliditätspension über den 31.7.2002 hinaus. Dazu verpflichtete sich die beklagte Partei mit dem in der Verhandlung vom 3.11.2003 abgeschlossenen rechtswirksamen Vergleich. In seinem Gutachten ON 6 wies der Sachverständige P*****.Dr.R***** auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inkontinenzchirurgie hin. Dieser Anregung folgend bestellte das Erstgericht... mehr lesen...
Norm: ASGG §42GebAG §39 Abs3
Rechtssatz: Auch in Sozialrechtssachen nimmt die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung des Gerichtes über eine im Gebührenanspruch eines Sachverständigen den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen ist auch als Zustimmung gemäß § 42 Abs 1 Z 2 ASGG anzusehen.... mehr lesen...
Begründung: Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Sachverständige Dr. Franz R***** vom Erstgericht mit der Erstellung eines fachärztlichen orthopädischen Gutachtens zur Klärung des Gesundheitszustandes des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat am 1.2.2001 ein umfangreiches Gutachten erstattet und hiefür mit Gebührennote (ON 12) einen Betrag von S 12.674,-- inkl. USt beansprucht. Dieser Betrag beinhaltet auch die im Rekursverfahren umstrittene fotographische Dokum... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs3GebAG §31 Z1
Rechtssatz: 1. Die Nichäußerung einer Partei im Verfahren nach § 39 Abs 1 und 3 GebAG nimmt dem Rekurs der Partei, die sich nicht geäußert hat, nicht die Beschwer. Infolge der fingierten Zustimmung dieser Partei können von ihr im Rekurs nur
Gründe: vorgebracht werden, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen bzw. einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen geltend machen. 2. § 39 Abs 1... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Einzelrichters vom 20. Mai 1999 (ON 12a) wurden die Gebühren des Buchsachverständigen Dr. Franz K***** mit der
Begründung: , dass sie "den im Rahmen des gerichtlichen Auftrags erbrachten Leistungen und den Ansätzen des GebAG 1975 idgF" entsprechen, auf Basis der Gebührennote vom 25. November 1998 (ON 12) antragskonform mit 33.426 S bestimmt. Weder die Staatsanwaltschaft noch der inzwischen rechtskräftig verurteilte Ludwig M***** hatten zuvor von ihrem durch ... mehr lesen...
Norm: GebAG §39 Abs1 letzter SatzGebAG §39 Abs3GebAG §41 Abs1
Rechtssatz: Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsm... mehr lesen...