Norm
ASGG §42Rechtssatz
Auch in Sozialrechtssachen nimmt die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung des Gerichtes über eine im Gebührenanspruch eines Sachverständigen den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen ist auch als Zustimmung gemäß § 42 Abs 1 Z 2 ASGG anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000620Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011