RS OGH 2004/6/25 10Rs57/04g

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Norm

ASGG §42
GebAG §39 Abs3

Rechtssatz

Auch in Sozialrechtssachen nimmt die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung des Gerichtes über eine im Gebührenanspruch eines Sachverständigen den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen ist auch als Zustimmung gemäß § 42 Abs 1 Z 2 ASGG anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000620

Im RIS seit

08.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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