TE OGH 2004/6/25 10Rs57/04g

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Veröffentlicht am 25.06.2004
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Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Fichtenau und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Ziegelbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Johannes Strobl, Landesstelle Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Europaplatz 5, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge des Kostenrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.3.2004, 15 Cgs 2/03s-23, betreffend die Gebühren des Sachverständigen P*****Dr.M*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage die Weitergewährung einer Invaliditätspension über den 31.7.2002 hinaus. Dazu verpflichtete sich die beklagte Partei mit dem in der Verhandlung vom 3.11.2003 abgeschlossenen rechtswirksamen Vergleich. In seinem Gutachten ON 6 wies der Sachverständige P*****.Dr.R***** auf die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inkontinenzchirurgie hin. Dieser Anregung folgend bestellte das Erstgericht den Sachverständigen P*****Dr.M*****, der sein Gutachten (ON 13) am 10.10.2003 dem Gericht übermittelte. Unter einem legte er eine pauschalierte Honorarnote in Höhe von € 1.200,-- (ON 14).

Mit Beschluss vom 13.10.2003 (ON 15) stellte das Gericht das Gutachten und die Gebührennote den Parteien zur Äußerung zu, die Zustellung an die Klägerin erfolgte am 16.10.2003, jene an die beklagte Partei am 17.10.2003.

In der Verhandlung vom 3.11.2003 äußerte sich die Klägerin nicht zu den beantragten Gebühren, die beklagte Partei sprach sich gegen die antragsgemäße Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen P*****.Dr.W***** aus und beantragte, die Bestimmung der Gebühren nach dem GebAG vorzunehmen (ON 17, AS 61).

Mit Beschluss vom 12.11.2003 (ON 19) forderte das Gericht den Sachverständigen zur Legung einer aufgeschlüsselten Gebührennote auf. Die dafür zunächst gesetzte Frist von 14 Tagen wurde telefonisch bis 15.1.2004 verlängert. Am 14.1.2004 langte die verbesserte aufgeschlüsselte Gebührennote über eine leicht verringerte Endsumme von € 1.152,-- beim Erstgericht ein.

Mit Beschluss vom 15.1.2004 wurde diese Gebührennote der beklagten Partei zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt. In diesem Beschluss des Erstgerichts (ON 21) findet sich der Satz: “Im Falle des Unterbleibens einer Äußerung wird Zustimmung zum Gebührenanspruch angenommen.”Mit Beschluss vom 15.1.2004 wurde diese Gebührennote der beklagten Partei zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt. In diesem Beschluss des Erstgerichts (ON 21) findet sich der Satz: “Im Falle des Unterbleibens einer Äußerung wird Zustimmung zum Gebührenanspruch angenommen.”

Mit der am 26.2.2004 zur Post gegebenen Stellungnahme stimmte die beklagte Partei den Gebühren des Sachverständigen P*****.Dr.W***** in Höhe von € 424,20 zu und sprach sich gegen die Zuerkennung des Mehrbegehrens aus.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen antragsgemäß mit € 1.152,--. Es begründete diesen Beschluss zusammengefasst damit, dass die beklagte Partei keine Äußerung innerhalb der gesetzten Frist erstattet habe, weshalb die Zustimmung der beklagten Partei zu den beantragten Gebühren anzunehmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Sachverständigen Gebühren von lediglich € 424,20 zugesprochen werden.

Der Sachverständige P*****.Dr.W***** beteiligte sich nicht am

Rekursverfahren, ebenso wenig die Klägerin.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Im Rekurs führt die beklagte Partei zusammengefasst neuerlich aus, dass dem Sachverständigen lediglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit d GebAG zuzuerkennen sei. In dieser Gebühr seien Kosten für Hilfskräfte ebenso enthalten wie die Exploration und die Untersuchung der Klägerin. Die Versäumung der 14-tägigen Frist für die Gebührenstellungnahme entbinde das Erstgericht nicht von einer inhaltlichen Prüfung der Honorarnote.Im Rekurs führt die beklagte Partei zusammengefasst neuerlich aus, dass dem Sachverständigen lediglich eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zuzuerkennen sei. In dieser Gebühr seien Kosten für Hilfskräfte ebenso enthalten wie die Exploration und die Untersuchung der Klägerin. Die Versäumung der 14-tägigen Frist für die Gebührenstellungnahme entbinde das Erstgericht nicht von einer inhaltlichen Prüfung der Honorarnote.

Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.

In Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG ist die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 2 GebAG nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit in § 34 Abs 3 und in § 49 Abs 1 und 2 GebAG nichts anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach § 34 Abs 1 GebAG mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch dann zulässig, wenn das Gutachten eine besondere ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt, § 34 Abs 2 Z 1 GebAG, oder das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde, § 34 Abs 2 Z 2 GebAG. Der Sachverständige hat in seiner aufgeschlüsselten Gebührennote einen Stundensatz für Privatgutachten in Höhe von € 200,-- angenommen. Er hat dazu ausgeführt:In Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG ist die Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, GebAG nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht in diesen Tarifen genannt sind, und soweit in Paragraph 34, Absatz 3 und in Paragraph 49, Absatz eins und 2 GebAG nichts anderes bestimmt ist, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe vorzugehen, dass dabei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte anzustreben ist. Die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe dieser außergerichtlichen Einkünfte ist aber auch dann zulässig, wenn das Gutachten eine besondere ausführliche wissenschaftliche Begründung enthält und außergewöhnliche Kenntnisse auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet voraussetzt, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, GebAG, oder das Gutachten trotz hoher fachlicher Schwierigkeit mit besonderer Verständlichkeit erstattet wurde, Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG. Der Sachverständige hat in seiner aufgeschlüsselten Gebührennote einen Stundensatz für Privatgutachten in Höhe von € 200,-- angenommen. Er hat dazu ausgeführt:

“Die Gebühr für Mühewaltung wird in voller Höhe gemäß § 34 Abs 2 Z 1 und 2 GebAG beansprucht. Außergerichtlich wird für Privatgutachten ein Stundensatz von € 200,-- erzielt. Die Leistungen sind in § 43 GebAG nicht enthalten, weshalb eine Verzeichnung nach dem Stundenaufwand erfolgt. Auch § 49 Abs 2 GebAG ist anwendbar. Zur Objektivierung des Beschwerdebildes war sowohl eine eingehende Exploration, als auch eine körperliche Untersuchung geboten, zusätzlich wurde eine zeitaufwendige Sphinkterdiagnostik durchgeführt.”“Die Gebühr für Mühewaltung wird in voller Höhe gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GebAG beansprucht. Außergerichtlich wird für Privatgutachten ein Stundensatz von € 200,-- erzielt. Die Leistungen sind in Paragraph 43, GebAG nicht enthalten, weshalb eine Verzeichnung nach dem Stundenaufwand erfolgt. Auch Paragraph 49, Absatz 2, GebAG ist anwendbar. Zur Objektivierung des Beschwerdebildes war sowohl eine eingehende Exploration, als auch eine körperliche Untersuchung geboten, zusätzlich wurde eine zeitaufwendige Sphinkterdiagnostik durchgeführt.”

Das Erstgericht hat von der Bestimmung des § 39 Abs 3 GebAG Gebrauch gemacht, wonach dann, wenn die in § 40 Abs 1 Z 1 oder 2 GebAG genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erheben, das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen kann. Die beklagte Partei hat keine Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist abgegeben. Die Versäumung dieser Frist und die verspätete Abgabe der Stellungnahme ist der Nichtabgabe einer Stellungnahme gleichzuhalten. Der Klägerin wurde zwar die aufgeschlüsselte Gebührennote des Sachverständigen nicht zur Stellungnahme zugestellt, daraus resultiert jedoch weder eine Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel: Die Klägerin hat keine Äußerung zu der ihr zugestellten ursprünglichen pauschalierten Gebührennote über € 1.200,-- abgegeben, in der aufgeschlüsselten Kostennote reduzierte der Sachverständige den ursprünglich begehrten Gebührenantrag. Darüber hinaus trifft die Klägerin wegen § 77 Abs 1 Z 1 ASGG keinesfalls eine Ersatzpflicht für die entstandenen Sachverständigenkosten, ein Fall des § 77 Abs 3 ASGG liegt nicht vor.Das Erstgericht hat von der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, GebAG Gebrauch gemacht, wonach dann, wenn die in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 GebAG genannten Personen gegen die Bestimmung der Gebühr in der vom Sachverständigen beantragten Höhe keine Einwendungen erheben, das Gericht, wenn es die Gebühr in dieser Höhe bestimmt, zur Begründung des Beschlusses auf den diesen Personen zugestellten Gebührenantrag verweisen kann. Die beklagte Partei hat keine Stellungnahme innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist abgegeben. Die Versäumung dieser Frist und die verspätete Abgabe der Stellungnahme ist der Nichtabgabe einer Stellungnahme gleichzuhalten. Der Klägerin wurde zwar die aufgeschlüsselte Gebührennote des Sachverständigen nicht zur Stellungnahme zugestellt, daraus resultiert jedoch weder eine Nichtigkeit noch ein Verfahrensmangel: Die Klägerin hat keine Äußerung zu der ihr zugestellten ursprünglichen pauschalierten Gebührennote über € 1.200,-- abgegeben, in der aufgeschlüsselten Kostennote reduzierte der Sachverständige den ursprünglich begehrten Gebührenantrag. Darüber hinaus trifft die Klägerin wegen Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG keinesfalls eine Ersatzpflicht für die entstandenen Sachverständigenkosten, ein Fall des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG liegt nicht vor.

§ 39 Abs 3 GebAG kann nicht bloß als Begründungserleichterung für das Gericht bei unterbliebenen Einwendungen gegen den Gebührenantrag des Sachverständigen interpretiert werden. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Gebührenposition - wie die Ermessensentscheidung über die Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG - nimmt den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für das Rechtsmittel (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00; Krammer-Schmidt, GebAG³, E 41 zu § 39). Die vom OGH in der genannten Entscheidung für das Strafverfahren vorgezeichneten Grundsätze sind auch für das Sozialrechtsverfahren anwendbar. Würde man § 39 Abs 3 GebAG lediglich als Begründungserleichterung interpretieren und danach eine unbeschränkte Rechtsmittelbefugnis einräumen, hätte dies auch im Zivilverfahren zur Konsequenz, dass jeder Rekurs Erfolg hätte, weil es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen Begründung mangelte, was die Intentionen des Gesetzgebers der Gebührenanspruchsgesetznovelle 1994 (RV 1554 Blg NR 18. GP) geradezu unterlaufen würde. Dass der Gesetzgeber eine klare, etwa an § 185 Abs 3 AußStrG (aufgehoben per 31.12.2004, BGBl I Nr. 111/2003, ab 1.1.2005: § 17 AußStrG) oder an § 56 Abs 2 EO angelehnte Regelung unterlassen hat, ändert daran nichts (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00).Paragraph 39, Absatz 3, GebAG kann nicht bloß als Begründungserleichterung für das Gericht bei unterbliebenen Einwendungen gegen den Gebührenantrag des Sachverständigen interpretiert werden. Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen gegen eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Gebührenposition - wie die Ermessensentscheidung über die Höhe des Stundensatzes nach Paragraph 34, Absatz 4, GebAG - nimmt den Parteien das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für das Rechtsmittel (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00; Krammer-Schmidt, GebAG³, E 41 zu Paragraph 39,). Die vom OGH in der genannten Entscheidung für das Strafverfahren vorgezeichneten Grundsätze sind auch für das Sozialrechtsverfahren anwendbar. Würde man Paragraph 39, Absatz 3, GebAG lediglich als Begründungserleichterung interpretieren und danach eine unbeschränkte Rechtsmittelbefugnis einräumen, hätte dies auch im Zivilverfahren zur Konsequenz, dass jeder Rekurs Erfolg hätte, weil es der angefochtenen Entscheidung an der erforderlichen Begründung mangelte, was die Intentionen des Gesetzgebers der Gebührenanspruchsgesetznovelle 1994 (RV 1554 Blg NR 18. GP) geradezu unterlaufen würde. Dass der Gesetzgeber eine klare, etwa an Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG (aufgehoben per 31.12.2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, ab 1.1.2005: Paragraph 17, AußStrG) oder an Paragraph 56, Absatz 2, EO angelehnte Regelung unterlassen hat, ändert daran nichts (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00).

Die Gebührenverzeichnung des Sachverständigen ist schlüssig, die Bestimmung der beanspruchten Gebühren vestößt, da sich der Sachverständige ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des § 34 Abs 2 Z 1 und 2 GebAG sowie § 49 Abs 2 GebAG beruft, nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, sodass die Parteien mit einer antragsgemäßen und abschließenden Gebührenbestimmung rechnen müssen, die dann inhaltlich nicht mehr wirksam mit Rekurs bekämpft werden kann (Krammer, GebAG³, E 42 zu §39). Vor diesem Hintergrund kann der beklagten Partei daher auch nicht der Hinweis auf § 43 Abs 1 Z 1 GebAG und die dort genannten Tarifansätze für Mühewaltung von Ärzten dienlich sein. Dass auch die beklagte Partei von einer hohen fachlichen Schwierigkeit des Gutachtens etwa im Sinn des § 34 Abs 2 Z 2 GebAG ausgeht, ergibt sich alleine daraus, dass sie den vom Sachverständigen für die dort genannte zeitaufwendige Sphinkterdiagnostik beanspruchten Gebühren in Höhe von € 200,-- in ihrer Stellungnahme ON 22 nicht entgegentritt. Dass das Gutachten mit besonderer Verständlichkeit gemäß § 34 Abs 2 Z 2 GebAG erstattet wurde, ergibt sich daraus, dass der Sachverständige auch eine für den Laien verständliche Zusammenfassung im Gutachten abgab (Krammer, GebAG³, Anm 12 zu § 34), darüber hinaus wurde die Erörterung des Gutachtens von den Streitteilen nicht für erforderlich gehalten. In dem beiden Parteien zugestellten Beschluss vom 13.10.2003 (ON 15) wies das Erstgericht bei Zustellung des Gutachtens ausdrücklich darauf hin, dass der Sachverständige von Amts wegen nicht geladen wird.Die Gebührenverzeichnung des Sachverständigen ist schlüssig, die Bestimmung der beanspruchten Gebühren vestößt, da sich der Sachverständige ausdrücklich auf die Anwendbarkeit des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GebAG sowie Paragraph 49, Absatz 2, GebAG beruft, nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, sodass die Parteien mit einer antragsgemäßen und abschließenden Gebührenbestimmung rechnen müssen, die dann inhaltlich nicht mehr wirksam mit Rekurs bekämpft werden kann (Krammer, GebAG³, E 42 zu §39). Vor diesem Hintergrund kann der beklagten Partei daher auch nicht der Hinweis auf Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und die dort genannten Tarifansätze für Mühewaltung von Ärzten dienlich sein. Dass auch die beklagte Partei von einer hohen fachlichen Schwierigkeit des Gutachtens etwa im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG ausgeht, ergibt sich alleine daraus, dass sie den vom Sachverständigen für die dort genannte zeitaufwendige Sphinkterdiagnostik beanspruchten Gebühren in Höhe von € 200,-- in ihrer Stellungnahme ON 22 nicht entgegentritt. Dass das Gutachten mit besonderer Verständlichkeit gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, GebAG erstattet wurde, ergibt sich daraus, dass der Sachverständige auch eine für den Laien verständliche Zusammenfassung im Gutachten abgab (Krammer, GebAG³, Anmerkung 12 zu Paragraph 34,), darüber hinaus wurde die Erörterung des Gutachtens von den Streitteilen nicht für erforderlich gehalten. In dem beiden Parteien zugestellten Beschluss vom 13.10.2003 (ON 15) wies das Erstgericht bei Zustellung des Gutachtens ausdrücklich darauf hin, dass der Sachverständige von Amts wegen nicht geladen wird.

Die Zuerkennung einer höheren Gebühr für Mühewaltung als der in den Tarifen nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG für Ärzte genannten Sätze wurde vom Sachverständigen beantragt, die Voraussetzungen behauptet und bescheinigt. Die beklagte Partei musste daher davon ausgehen, dass die Bestimmung der Gebühr ungeachtet der Ansätze des § 43 Abs 1 Z 1 GebAG in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs 2 Z 1 und 2 oder § 49 Abs 2 GebAG erfolgen konnte. Die nicht fristgerechte Erstattung der Einwendungen, die der unterbliebenen Erstattung von Einwendungen gleichzuhalten ist, nimmt daher der beklagten Partei das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs gegen die in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des vom Sachverständigen beantragten und behaupteten Stundensatzes in der Gebührennote (vgl. OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00). Aus dem genannten Stundensatz ergibt sich eine Mühewaltung im Ausmaß von gesamt 4 Stunden, die nachvollziehbar erscheint.Die Zuerkennung einer höheren Gebühr für Mühewaltung als der in den Tarifen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für Ärzte genannten Sätze wurde vom Sachverständigen beantragt, die Voraussetzungen behauptet und bescheinigt. Die beklagte Partei musste daher davon ausgehen, dass die Bestimmung der Gebühr ungeachtet der Ansätze des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder Paragraph 49, Absatz 2, GebAG erfolgen konnte. Die nicht fristgerechte Erstattung der Einwendungen, die der unterbliebenen Erstattung von Einwendungen gleichzuhalten ist, nimmt daher der beklagten Partei das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) für einen Rekurs gegen die in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des vom Sachverständigen beantragten und behaupteten Stundensatzes in der Gebührennote vergleiche OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00). Aus dem genannten Stundensatz ergibt sich eine Mühewaltung im Ausmaß von gesamt 4 Stunden, die nachvollziehbar erscheint.

Soweit der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte im Ausmaß von €

80,-- beantragt, ist der Rekurswerberin entgegenzuhalten, dass mit den Ansätzen des § 43 GebAG die Kosten für Hilfskräfte, die gesondert gemäß § 30 GebAG abzugelten sind, nicht abgedeckt sind (Krammer, GebAG³, Anm 2 vor den §§ 43 bis 52). Das GebAG setzt für die Entlohnung der Hilfskräfte des Sachverständigen keine Höchstbeträge fest. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat. Grundsätzlich sind die Angaben des Sachverständigen über diese Aufwendungen für wahr zu halten (Krammer, GebAG³, E 52 zu § 30). In der Judikatur wurde etwa ein Stundensatz von S 484,-- (€ 35,17) für Wege zum Fotolabor, zur Kopieranstalt und zur Post als angemessen erachtet (Krammer, aaO, E 59 zu § 30), sodass der vom Sachverständigen offenkundig angezogene Stundensatz von € 20,-- für solche Wege nicht unangemessen erscheint. Auch hier verstößt daher die aufgeschlüsselte Kostennote nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, sodass die nicht fristgerechte und daher unterbliebene Äußerung der beklagten Partei als Zustimmung im Sinne der oben genannten Grundsätze anzusehen ist.80,-- beantragt, ist der Rekurswerberin entgegenzuhalten, dass mit den Ansätzen des Paragraph 43, GebAG die Kosten für Hilfskräfte, die gesondert gemäß Paragraph 30, GebAG abzugelten sind, nicht abgedeckt sind (Krammer, GebAG³, Anmerkung 2 vor den Paragraphen 43 bis 52). Das GebAG setzt für die Entlohnung der Hilfskräfte des Sachverständigen keine Höchstbeträge fest. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat. Grundsätzlich sind die Angaben des Sachverständigen über diese Aufwendungen für wahr zu halten (Krammer, GebAG³, E 52 zu Paragraph 30,). In der Judikatur wurde etwa ein Stundensatz von S 484,-- (€ 35,17) für Wege zum Fotolabor, zur Kopieranstalt und zur Post als angemessen erachtet (Krammer, aaO, E 59 zu Paragraph 30,), sodass der vom Sachverständigen offenkundig angezogene Stundensatz von € 20,-- für solche Wege nicht unangemessen erscheint. Auch hier verstößt daher die aufgeschlüsselte Kostennote nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, sodass die nicht fristgerechte und daher unterbliebene Äußerung der beklagten Partei als Zustimmung im Sinne der oben genannten Grundsätze anzusehen ist.

Der Sachverständige beanspruchte Gebühren von € 55,-- für das Aktenstudium, auf den Gerichtsakt entfallend € 30,--, auf den Anstaltsakt € 25,--. § 36 GebAG sieht einen Maximalbetrag von € 38,40 für das Studium des ersten Aktenbandes vor. Im Verfahren in Sozialrechtssachen handelt es sich bei den Anstaltsakten nicht um einen Akt im Sinn des § 36 GebAG, für die Gebührenbemessung sind diese Unterlagen nur als Beilagen zum Gerichtsakt zu werten, somit als dem Aktenstudium unterliegendes Aktenmaterial, nicht jedoch als weiterer Akt, mag auch die Beklagte diese Unterlagen zu einem Akt zusammengefasst haben (die Judikatur dazu dargestellt in: Krammer, aaO, E 23 zu § 36). Soweit daher der Sachverständige Gebühren in einem Ausmaß von mehr als € 38,40 anspricht, widerspricht die Gebührennote dem GebAG. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die beklagte Partei in ihrer Stellungnahme sich nicht gegen die beantragten Schreibgebühren ausgesprochen hat, diesen jedoch nicht in Höhe von gesamt € 20,-- (enthaltend auch die Kopienkosten), sondern nur von € 19,20 zugestimmt hat. Dies resultiert aus einem in der Gebührennote unterlaufenen Rechenfehler des Sachverständigen, der 8 Kopien á € 0,40 unrichtig mit € 4,-- statt mit € 3,20 in Ansatz gebracht hat. Im Ausmaß von € 0,80 widerspricht daher die Gebührennote auch hier dem Gesetz.Der Sachverständige beanspruchte Gebühren von € 55,-- für das Aktenstudium, auf den Gerichtsakt entfallend € 30,--, auf den Anstaltsakt € 25,--. Paragraph 36, GebAG sieht einen Maximalbetrag von € 38,40 für das Studium des ersten Aktenbandes vor. Im Verfahren in Sozialrechtssachen handelt es sich bei den Anstaltsakten nicht um einen Akt im Sinn des Paragraph 36, GebAG, für die Gebührenbemessung sind diese Unterlagen nur als Beilagen zum Gerichtsakt zu werten, somit als dem Aktenstudium unterliegendes Aktenmaterial, nicht jedoch als weiterer Akt, mag auch die Beklagte diese Unterlagen zu einem Akt zusammengefasst haben (die Judikatur dazu dargestellt in: Krammer, aaO, E 23 zu Paragraph 36,). Soweit daher der Sachverständige Gebühren in einem Ausmaß von mehr als € 38,40 anspricht, widerspricht die Gebührennote dem GebAG. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die beklagte Partei in ihrer Stellungnahme sich nicht gegen die beantragten Schreibgebühren ausgesprochen hat, diesen jedoch nicht in Höhe von gesamt € 20,-- (enthaltend auch die Kopienkosten), sondern nur von € 19,20 zugestimmt hat. Dies resultiert aus einem in der Gebührennote unterlaufenen Rechenfehler des Sachverständigen, der 8 Kopien á € 0,40 unrichtig mit € 4,-- statt mit € 3,20 in Ansatz gebracht hat. Im Ausmaß von € 0,80 widerspricht daher die Gebührennote auch hier dem Gesetz.

Daraus ist für die beklagte Partei jedoch nichts zu gewinnen. Gemäß § 42 Abs 1 Z 2 ASGG steht einem Sachverständigen auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in Sozialrechtssachen - der Fall des § 65 Abs 1 Z 3 ASGG liegt hier nicht vor - der Versicherungsträger zugestimmt hat. Diese Bestimmung gehört seit dem BGBl 1989/343 dem Rechtsbestand an. Im Sinne des Grundsatzes: “lex posterior derogat legi priori” kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der oben zu § 39 Abs 3 GebAG gemachten Ausführungen (in der hier relevanten Fassung seit dem 1.1.1995 in Kraft, BGBl Nr. 623/1994) nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Nichtabgabe (oder nicht fristgerechte Abgabe) einer Äußerung zu einer Gebührennote eines Sachverständigen als Zustimmung zu den beantragten Gebühren anzusehen ist. Das Unterlassen von Einwendungen führte nämlich, folgte man dieser Ansicht nicht, dazu, dass das Gericht von der Begründungserleichterung des § 39 Abs 3 GebAG zwar in den Fällen Anspruch nehmen kann, in denen die Bestimmung der Gebühr von einer disponiblen Ermessensentscheidung abhängig ist (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00), nicht aber in jenen Fällen, in denen eine höhere als die im GebAG vorgesehene Gebühr vom Sachverständigen beantragt wurde. Schließlich trägt die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger auch die Kosten der Sachverständigen im Sozialrechtsverfahren gemäß § 93 Abs 1 ASGG abschließend. § 39 Abs 3 GebAG macht nicht nur keinen Unterschied zwischen Zivil- und Strafverfahren, sondern auch nicht zwischen dem allgemeinen Zivilverfahren und den Besonderheiten des Sozialrechts- verfahrens nach dem ASGG. Die Unterlassung der Äußerung nimmt daher der beklagten Partei auch in diesem Fall zwar nicht die Rechtsmittellegitimation, jedoch die Beschwer (vgl. OLG Wien 29.8.2000, 7 Rs 231/00t; Krammer, Sachverständigengebührenbestimmung, SV 1/2001, 5).Daraus ist für die beklagte Partei jedoch nichts zu gewinnen. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG steht einem Sachverständigen auch dann eine höhere als die im GebAG 1975 vorgesehene Gebühr zu, wenn der Bestimmung in Sozialrechtssachen - der Fall des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG liegt hier nicht vor - der Versicherungsträger zugestimmt hat. Diese Bestimmung gehört seit dem BGBl 1989/343 dem Rechtsbestand an. Im Sinne des Grundsatzes: “lex posterior derogat legi priori” kann diese Bestimmung vor dem Hintergrund der oben zu Paragraph 39, Absatz 3, GebAG gemachten Ausführungen (in der hier relevanten Fassung seit dem 1.1.1995 in Kraft, Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994,) nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Nichtabgabe (oder nicht fristgerechte Abgabe) einer Äußerung zu einer Gebührennote eines Sachverständigen als Zustimmung zu den beantragten Gebühren anzusehen ist. Das Unterlassen von Einwendungen führte nämlich, folgte man dieser Ansicht nicht, dazu, dass das Gericht von der Begründungserleichterung des Paragraph 39, Absatz 3, GebAG zwar in den Fällen Anspruch nehmen kann, in denen die Bestimmung der Gebühr von einer disponiblen Ermessensentscheidung abhängig ist (OGH 2.5.2000, 14 Os 36/00), nicht aber in jenen Fällen, in denen eine höhere als die im GebAG vorgesehene Gebühr vom Sachverständigen beantragt wurde. Schließlich trägt die beklagte Partei als Sozialversicherungsträger auch die Kosten der Sachverständigen im Sozialrechtsverfahren gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ASGG abschließend. Paragraph 39, Absatz 3, GebAG macht nicht nur keinen Unterschied zwischen Zivil- und Strafverfahren, sondern auch nicht zwischen dem allgemeinen Zivilverfahren und den Besonderheiten des Sozialrechts- verfahrens nach dem ASGG. Die Unterlassung der Äußerung nimmt daher der beklagten Partei auch in diesem Fall zwar nicht die Rechtsmittellegitimation, jedoch die Beschwer vergleiche OLG Wien 29.8.2000, 7 Rs 231/00t; Krammer, Sachverständigengebührenbestimmung, SV 1/2001, 5).

Dem Rekurs war daher insgesamt keine Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 5 ZPO jedenfalls unzulässig.Dem Rekurs war daher insgesamt keine Folge zu geben. Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 ZPO jedenfalls unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00499 10Rs57-04g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2004:0100RS00057.04G.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20040625_OLG0009_0100RS00057_04G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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