Norm
GebAG §39 Abs1 letzter SatzRechtssatz
Die unterbliebene Erstattung von Einwendungen (§ 39 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 GebAG) gegen die eine in den Tatsachenbereich fallende, disponible Ermessensentscheidung bedingende Höhe des Stundensatzes nach § 34 Abs 4 GebAG nimmt den Parteien (hier: der Staatsanwaltschaft) das Rechtsschutzinteresse für das (vorliegend allein einen niedrigeren Ansatz anstrebende) Rechtsmittel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113539Im RIS seit
01.06.2000Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014