RS OGH 2001/6/1 25Rs45/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2001
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Norm

GebAG §39 Abs3
GebAG §31 Z1

Rechtssatz

1. Die Nichäußerung einer Partei im Verfahren nach § 39 Abs 1 und 3 GebAG nimmt dem Rekurs der Partei, die sich nicht geäußert hat, nicht die Beschwer. Infolge der fingierten Zustimmung dieser Partei können von ihr im Rekurs nur Gründe vorgebracht werden, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen bzw. einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen geltend machen.

2. § 39 Abs 1 und 3 GebAG bedeuten eine Begründungs- und Bescheinigungserleichterung.

3. Die Anfertigung von Lichtbildern des zu Untersuchenden durch den orthopädischen Sachverständigen ist zweckmäßig und notwendig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000108

Dokumentnummer

JJR_20010601_OLG0819_0250RS00045_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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