Norm
GebAG §39 Abs3Rechtssatz
1. Die Nichäußerung einer Partei im Verfahren nach § 39 Abs 1 und 3 GebAG nimmt dem Rekurs der Partei, die sich nicht geäußert hat, nicht die Beschwer. Infolge der fingierten Zustimmung dieser Partei können von ihr im Rekurs nur Gründe vorgebracht werden, die sich mit der fingierten Zustimmung vereinbaren lassen bzw. einen Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen geltend machen.
2. § 39 Abs 1 und 3 GebAG bedeuten eine Begründungs- und Bescheinigungserleichterung.
3. Die Anfertigung von Lichtbildern des zu Untersuchenden durch den orthopädischen Sachverständigen ist zweckmäßig und notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2001:RI0000108Dokumentnummer
JJR_20010601_OLG0819_0250RS00045_01F0000_001